Texte intégral
OGH 1Nc48/03d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.09.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** Deutschland, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 7.199,96 EUR sA, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieses Rechtsstreits wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.
Begründung
Begründung:
Der zu 1 Cg 3/03y beim Landesgericht Eisenstadt anhängig gemachten Klage liegt ein Begehren aus dem Titel der Amtshaftung zugrunde, weil Richter des Landesgerichts Eisenstadt zu 13 R 306/02a in rechtswidriger und schuldhafter Weise entschieden hätten. Einer der an dieser Entscheidung beteiligten Richter ist seit 1. 1. 2003 Richter des Oberlandesgerichts Wien. Die Regelung des § 9 Abs 4 AHG soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern vermieden wird (Schragel AHG³ Rz 255 mwN), weshalb Richter eines Gerichtshofs nicht über Amtshaftungsansprüche erkennen sollen, die ein Verhalten irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (1 Nd 19/93; 1 Ob 2232/96h uva). Demnach ist kein Gericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien, das im Instanzenzug zuständig wäre, zur Entscheidung über die Amtshaftungsklage berufen, vielmehr ist ein Gericht außerhalb dieses Sprengels zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen. Die Bestimmung des Landesgerichts für ZRS Graz erweist sich als zweckmäßig.