OGH 8Nc27/03t

8Nc27/03tTribunal supérieur5 sept. 2003

Texte intégral

OGH 8Nc27/03t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.09.2003

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu 3 Cg 131/03z anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Manfred J*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH,*****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler RechtsanwaltsgesmbH, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen EUR 25.000 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 7.267) über den Delegierungsantrag der klagenden Partei gemäß § 31 Abs 2 JN, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Linz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt mit der am 30. 7. 2003 beim (gemäß § 92a JN zuständigen) Landesgericht Linz eingebrachten, gegen eine GmbH mit Sitz in Klagenfurt gerichteten Klage, ihm EUR 25.000 sA an Schmerzengeld für erlittene Gesundheitsschädigung aus der Infektion mit dem Hepatitis-C Virus im Zusammenhang mit 50 Plasmaspenden in den Jahren 1974 bis 1981 in Linz zuzuerkennen sowie die Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden festzustellen. Gleichzeitig beantragt der Kläger, die Rechtssache gemäß § 31 Abs 1 JN an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu delegieren. Da die A***** GmbH und die hier in Anspruch genommene Beklagte aus dem Titel des Schadenersatzes solidarisch hafteten, beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien völlig gleichartige Plasmaspenderprozesse gegen dieselben beklagten Parteien anhängig seien (so auch das Verfahren des Klägers gegen die A***** GmbH zu 5 Cg 166/02x), und der dortige Personalsenat sämtliche Verfahren in einer Gerichtsabteilung konzentriert habe, könnte durch diese Bündelung eine erhebliche Verkürzung und Verbilligung des gegenständlichen Verfahrens erreicht werden.

Die beklagte Partei spricht sich gegen die beantragte Delegierung aus (ON 4).

Das Landesgericht Linz erachtet die Delegierung für zweckmäßig. Der Kläger stütze die Haftung der Beklagten auf unsachgemäßes Vorgehen bei der Blutabnahme zur Plasmagewinnung in der Blutabnahmestelle in Linz; die Klage gegen die A***** GmbH werde dagegen auf Durchgriffshaftung und auf Verletzung allgemeiner Verhaltenspflichten gestützt, wonach diese das unsachgemäße Verhalten der Beklagten bei der Blutabnahme hätte abstellen können und müssen. Von diesem Vorbringen ausgehend spreche insb der geringere Kostenaufwand für einzuholende Sachverständigengutachten (Hygiene, Transfusionsmedizin und Hepatologie) für eine Zentrierung der Verfahren in Wien. Von den in Klage und Klagebeantwortung beantragten Zeugen hätten zwar 10 Personen, wie auch der Kläger, ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Linz; 22 Zeugen wohnten jedoch außerhalb dieses Sprengels, davon 9 in Wien. Eine gemeinsame Verfahrensführung sei daher im Hinblick auf Verfahrensbeschleunigung und geringeren Kostenaufwand zweckmäßig (ON 5).

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Ballon in Fasching I2 Rz 7 zu § 31 JN). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (7 Nc 13/03a mwN). Wenngleich eine Rechtssache nur ausnahmsweise an ein anderes Gericht delegiert werden soll, und insb dann, wenn eine der Parteien der Delegierung widersprochen hat, zumeist abzulehnen ist (Mayr in Rechberger2 Rz 4 zu § 31 JN), so liegen die Voraussetzungen hier dennoch vor:

Der Oberste Gerichtshof hat in gleichgelagerten Verfahren bereits wiederholt ausgesprochen, dass Zweckmäßigkeitsgründe für die Konzentrierung der Verfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien sprechen, auch wenn ein Teil der Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Linz wohnt (2 Nc 18/03z; 3 Nc 13/03x; 4 Nc 14/03a; 5 Nc 14/03h, 6 Nc 15/03p; 7 Nc 13/03a; 10 Nc 10/03g uva). Die von der Beklagten erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig; insb spricht die theoretische Möglichkeit eines Ortsaugenscheins in der Plasmapheresestelle in Linz nicht gegen die Delegierung (3 Nc 13/03x; 4 Nc 14/03a). Es versuchte eine nicht absehbare Vermehrung an Zeit- und Kostenaufwand, wenn alle diese Verfahren zufolge der unterschiedlichen Zuständigkeitsorte für die aus dem grundsätzlich selben Haftungsgrund in Anspruch genommenen beklagten Parteien getrennt, mit teuren und zeitaufwändigen Beweisverfahren (insbesondere Sachverständigengutachten) bei verschiedenen Gerichten fortgeführt werden müssten. Es ist daher zweckmäßig, die weitgehend gleichgelagerten Beweisaufnahmen bei einem Gericht zu konzentrieren.

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