OGH 8ObA89/03a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.09.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Robert Maggale als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Marion S*****, vertreten durch Dr. Hans Werner Mitterauer, Kammer für Arbeiter und Angestellte Salzburg, gegen die beklagte Partei P ***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Ilse Grond, Rechtsanwältin in Herzogenburg, wegen EUR 6.927,65 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Juli 2003, GZ 11 Ra 44/03z-20, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Im Wesentlichen releviert die beklagte Partei als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, ob die Verbreitung oder Mitteilung von Tatsachen, die das Arbeitsverhältnis eines Kollegen gefährden kann, erlaubt ist, wenn sie zumindest subjektiv für wahr gehalten werden, wodurch jeder Sorgfaltsmaßstab ausgeschlossen werde. Dadurch werde der Denunziation "im guten Glauben" Tür und Tor geöffnet.
Damit verkennt die Beklagte, dass das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Klägerin nur jene Geschehnisse dem Geschäftsführer der Beklagten berichtete, die sie tatsächlich beobachtete (vgl S 10 des Berufungsurteiles). Das Berufungsgericht ist eindeutig davon ausgegangen, dass die Klägerin tatsächlich beobachtete, dass der andere Mitarbeiter anordnete, dass eine Zahlung eines Kunden von S 18.000,-- nicht in die Hauptkassa, sondern in die Handkassa gegeben werde und dass ein Kunde zwei Infiniti-Anglerrollen - ohne dass ein Betrag in die Kassa getippt wurde - mit der Bemerkung aus dem Geschäft mit nahm, dass der andere Kollege davon schon Bescheid wisse, und schließlich, dass andere Kunden vom Lager ins Geschäft kamen,Waren aus dem Geschäft nahmen und dieses dann durch das Lager verließen. Dies wurde im Ergebnis ersichtlich auch vom Erstgericht festgestellt.
Ausgehend davon, entfernt sich jedoch die Rechtsrüge der Beklagten vom festgestellten Sachverhalt (vgl dazu Kodek in Rechberger2 § 503 Rz 5).
Soweit die Beklagte noch moniert, dass die Klägerin auch verpflichtet gewesen wäre, die Rechtfertigung des anderen Mitarbeiters im Zusammenhang mit dem Verkauf über das Lager mitzuteilen, so hat sie sich im erstinstanzlichen Verfahren darauf gar nicht gestützt. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Beklagte die Klägerin aufgefordert hat, den Kollegen zu beobachten, weil der Verdacht bestehe, dass es in der Filiale zu Unregelmäßigkeiten komme. Insgesamt vermag es die Beklagte jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage in diesem Zusammenhang darzustellen.