OGH 4Ob174/03x

4Ob174/03xTribunal supérieur23 sept. 2003

Texte intégral

OGH 4Ob174/03x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E.***** GmbH, , vertreten durch Aschmann Pfandl, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Graz, gegen die beklagte Partei Karl G, vertreten durch Dr. Manfred Thorineg, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und 4.360,37 EUR (Gesamtstreitwert 36.336,41 EUR), über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. Juni 2003, GZ 6 R 88/03p-37, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Nach dem vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt hat der Beklagte nach Beendigung seiner Handelsvertretertätigkeit für die Klägerin begonnen, ein eigenes Vertriebssystem aufzubauen. Im Zusammenhang damit hat er Kunden der Klägerin vorgespiegelt, für die Klägerin Leerkartuschen einzusammeln und ein Unternehmen unter einer mit der Firma der Klägerin weitgehend identischen Firma zu betreiben. Diese Tatsachenfeststellungen sind für den Obersten Gerichtshof bindend. Soweit der Beklagte in der Zulassungsbeschwerde geltend macht, die Klägerin habe ihre Behauptungen nicht ausreichend bewiesen, ist sein Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ob auch ein selbstständiger Handelsvertreter von seinem Auftraggeber abhängig sein kann, ist für die Entscheidung unerheblich, weil nicht die Tätigkeit des Beklagten als Handelsvertreter, sondern sein Verhalten beim Aufbau eines eigenen Vertriebssystems zu beurteilen ist. Auf den behaupteten Widerspruch zu den Entscheidungen 8 ObA 56/02x und 9 ObA 81/02f, in denen sich der Oberste Gerichtshof mit der Wirksamkeit von Konkurrenzverboten für Versicherungsvermittler befasst hat, ist daher nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die zwischen den Streitteilen vereinbarte Konkurrenzklausel wirksam ist. Das Klagebegehren stellt auf den - von den Vorinstanzen zu Recht bejahten - Verstoß gegen §§ 2, 9 UWG und nicht auf den Bruch der Konkurrenzklausel ab.

Was den der Klägerin zuerkannten Schadenersatz betrifft, so hat das Erstgericht festgestellt, in welchem Maß sich der Umsatz der Klägerin durch das wettbewerbswidrige Verhalten des Beklagten vermindert hat. Damit ist nachgewiesen, dass die Klägerin einen Schaden erlitten hat, der jedenfalls über dem von ihr begehrten und ihr auch zuerkannten Betrag liegt. Die als erhebliche Rechtsfrage geltend gemachte Frage, ob eine "vorsichtige Schätzung" den Nachweis des tatsächlich eingetretenen Schadens ersetzt, stellt sich daher nicht.

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