OGH 4Ob179/03g

4Ob179/03gTribunal supérieur23 sept. 2003

Texte intégral

OGH 4Ob179/03g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helen M*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ina-Maria S*****, vertreten durch Dr. Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 21.801,85 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10. Juli 2003, GZ 6 R 103/03v-46, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Vorinstanzen haben zutreffend und von der Revision unbekämpft die Kennzeichnungskraft der einander gegenüberstehenden Zeichen bejaht. Treffen mehrere Schutzrechte aufeinander, entscheidet immer die Priorität. Nach den - den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen der Vorinstanzen genießt die Marke der Klägerin "Nail Academy", bezogen auf den Beginn der Schutzdauer als Marke, zwar Priorität vor jener der Beklagten, die Beklagte hat die Bezeichnung "Austrian Nail Academy" jedoch schon 1996 gebildet und gebraucht sie zumindest seit 1998 zur Kennzeichnung ihres Unternehmens anlässlich von Messen, dem Vertrieb von Kosmetika und Nagelprodukten und der Durchführung von Ausbildungskursen. Das später begründete Markenrecht der Klägerin dringt gegen diesen zumindest seit 1998 geübten kennzeichenmäßigen Gebrauch der Beklagten nicht durch. Das Verfahren ergab die Richtigkeit der von der Klägerin beanstandeten Aussage, wonach die Beklagte sie ausgebildet habe. Eine Irreführung des im Beitrag der Beklagten angesprochenen Publikums fand somit nicht statt.

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