OGH 11Os82/03

11Os82/03Tribunal supérieur7 oct. 2003

Texte intégral

OGH 11Os82/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans Peter O***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11. April 2003, GZ 21 Hv 1088/01k-86, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO gefassten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betruges zum Nachteil des Kulturvereins C***** (I A 1) sowie demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Beschlusses gemäß § 494a StPO aufgehoben und die Strafsache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch unangefochten gebliebene (Teil)Freisprüche enthält, wurde Hans Peter O***** der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (Punkt I A des Urteilssatzes), der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (I B) und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (I D) sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (I C) schuldig erkannt. Darnach hat er in Linz

(zu A) zu nachangeführten Zeiten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehende Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die diese an ihrem Vermögen in einem 2.000 EUR übersteigenden Betrag schädigten, und zwar:

  1. am 2., 3., 7. und 20. September sowie am 5. Oktober 1999 in fünf Angriffen Verfügungsberechtigte des Kulturvereins "C*****" durch die Vorgabe, Angestellter der Firma R***** zu sein, verbunden mit der Behauptung, den Zahlungsverkehr für die Firma R***** zu regeln, zur Überlassung von Bargeldbeträgen in Höhe von insgesamt 235.000 S;

  2. am 21. April 2000 Claus P***** durch das Ersuchen, ihm für kurze Zeit 100.000 S zu leihen, er könne nach Verkauf eines Ringes 105.000

S zurückzahlen, zur Gewährung eines Darlehens von 100.000 S;

(zu B) seit Frühjahr 1997 bis 17. Dezember 1999 den Führerschein der Monika H*****, somit eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werde; (zu C) am 12. Dezember 2000 und am 29. Juni 2001 die Polizeibeamten Kurt M*****, Dieter B*****, Rudolf H*****, Friedrich L*****, Erwin L***** und Erwin A***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einem Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des schweren Diebstahls und des Vergehens der Urkundenunterdrückung, jeweils unter Ausnützung einer Amtsstellung nach §§ 127, 128 Abs 2, 229, 313 StGB, falsch verdächtigte, indem er im Verfahren 16 Ur 273/00 des LG Linz vor dem Untersuchungsrichter behauptete, die Genannten hätten diverse Urkunden, Bargeld in Höhe von insgesamt 159.000 S sowie zwei Diamantringe, 6 Brillantringe, eine Perlenhalskette, eine Goldhalskette, eine mit Brillanten besetzte Goldbrosche, eine Uhr Marke Breitling Marina, eine Geldspange in Gold mit Brillantensplittern besetzt, sowie 5 mit Brillanten besetzte Weißgoldringe im Gesamtwert von etwa 1,8 bis 2,5 Mio S und einen Schuldschein über 40.000 S im Zuge der am 17. Dezember 1999 durchgeführten Hausdurchsuchung aus seinem PKW, Chrysler Voyager (richtig: Mercedes), polizeiliches Kennzeichen , gestohlen, obwohl er wusste, dass diese Verdächtigungen falsch sind; (zu D) am 17. März 2001 in Pasching Claus P durch die Äußerung "Damals hast du mich angezeigt, k lar, dass ich mich "drehen" musste. Lass mich in Ruhe und lauf mir nicht nach wegen dem Geld, sonst hast du bei mir versucht, ein Kilo Rauschgift zu kaufen und das bringt drei Jahre", somit durch gefährliche Drohung mit einer falschen Anzeige zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Eintreibung bzw. Geltendmachung einer Forderung gegenüber Hans Peter O*****, zu nötigen versucht.

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher in Ansehung des Schuldspruchfaktums I A 1 Berechtigung zukommt, während sie im Übrigen ihr Ziel verfehlt. Zum Schuldspruchfaktum I A 2 (Betrug zum Nachteil des Claus P*****)

Der Beschwerdeansicht (Z 4) zuwider wurden durch die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung der Zeugin Charlotte B***** Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Dem erst in der Hauptverhandlung vom 11. April 2002 gestellten Beweisantrag und der diesem zugrundeliegenden, in dieser Verhandlung erstmals vorgebrachten Verantwortung zufolge sollte die Zeugin für den Vormittag des 21. April 2000 die (eine vom Geschädigten Claus P***** behauptete Autofahrt nach Amstetten demnach ausschließende) Anwesenheit des Angeklagten in Linz im Anschluss an ein auch von ihr beobachtetes Zusammentreffen des Beschwerdeführers mit den Gendarmeriebeamten S***** und J***** (S 143 f/II) bestätigen, wodurch ersichtlich die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen P***** in Frage gestellt werden sollte. Weil nach den Aussagen der Beamten (S 113, 115, 117/II) ein solches Zusammentreffen jedoch nicht am 21. April, sondern allenfalls am Tag zuvor stattgefunden haben soll, wäre der Angeklagte zur Sicherung seines Beschwerderechtes verpflichtet gewesen, darzutun, weshalb die Zeugin in der Lage sein sollte, sich an ein zwei Jahre zurückliegendes zufälliges Zusammensein verlässlich nach Tag und Stunde zu erinnern. Die begehrte Beweisaufnahme läuft solcherart auf die Durchführung eines unzulässigen Erkundungsbeweises hinaus, dessen Abweisung den Angeklagten zur Geltendmachung der Verfahrensrüge nicht legitimiert.

Zum Schuldspruchfaktum I B (Urkundenunterdrückung)

Die vom Beschwerdeführer vermissten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite finden sich auf US 13, die Begründung hiezu auf US 30. Der behauptete Feststellungsmangel (Z 9 lit a), aber auch ein damit dem Sinne nach relevierter Begründungsmangel (Z 5) liegt daher nicht vor. Zum Schuldspruchfaktum I C (Verleumdung)

Den Einwand rechtsirriger Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes (Z 9 lit a) begründet der Beschwerdeführer damit, dass er lediglich vermutete, dass jemand, der das Auto durchsuchte, daraus Geld (nicht auch Schmuck und Bargeld!) weggenommen habe, woraus sich aber das für die Verwirklichung des Tatbestandes der Verleumdung nach § 297 StGB geforderte Wissen um die Unrichtigkeit der Anschuldigung nicht ableiten ließe. Dabei lässt der Angeklagte jedoch jene Urteilsannahmen außer Acht, denenzufolge er wissentlich falsch behauptete, dass bei der Hausdurchsuchung am 17. Dezember 1999 detailliert angeführte Urkunden, Bargeld und Schmuckgegenstände im Zuge der Hausdurchsuchung von den Durchführenden weggenommen worden seien (US 16). Mangels Ausrichtung am Urteilssachverhalt wird daher der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung gebracht.

Der Schuldspruch wegen des Vergehens der Nötigung (A I D) wird zwar nach der generalisierenden Anfechtungserklärung ebenfalls bekämpft, doch geht die Beschwerde, die insoweit kein Vorbringen enthält, mangels Geltendmachung eines Nichtigkeitstatbestandes ins Leere. Keinen wie immer gearteten Zusammenhang mit dem angefochtenen Urteil oder dem gegenständlichen Verfahren lassen die ersichtlich ein gänzlich anderes Verfahren betreffenden Ausführungen auf S 6 Absätze 4 bis 7 der Rechtsmittelschrift erkennen und entziehen sich damit einer sachlichen Erwiderung.

Zum Schuldspruchfaktum I A 1 (Betrug zum Nachteil des Vereins C*****

Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes gab sich der Angeklagte gegenüber Karl S*****, der Vorstandsmitglied des Kulturvereins C***** war, im Wissen um beabsichtigte Umbauarbeiten zur Errichtung eines Vereinslokales als Bauleiter der R***** GmbH (mit Sitz in Steyr) aus und bot die Übernahme der von ihm zu koordinierenden Arbeiten durch diese Gesellschaft an. Die dafür zu erwartenden Kosten, insbesondere für Abbrucharbeiten und die Erstellung einer Toilettenanlage, wurden vom Beschwerdeführer mit 300.000 S bis 400.000 S geschätzt. In der Folge übertrug der Vorstand des Kulturvereins die Bauleitung des Projekts dem Angeklagten, der die Arbeiten teils durch von ihm organisierte Arbeiter "als Privatmann" durchführte, teils dafür aber die R***** GmbH heranzog, welche über die Errichtung der Toilettenanlage ein Anbot über 203.200 S legte und für Zusatzarbeiten 50.492,04 S in Rechnung stellte. Der Verein folgte dem Angeklagten in fünf Teilbeträgen einen Betrag von insgesamt 235.000 S als Akontierung aus, wozu das Schöffengericht feststellte, dass aufgrund der unbestreitbar erbrachten, dem Angeklagten zuzuordnenden Leistungen ungeklärt bleibe, mit welchem Betrag der Verein letztlich geschädigt wurde (US 9, 27). Der Schöffensenat erblickte den Schadenseintritt "an sich" im Umstand, dass "Schwarzarbeit" mit ihren negativen Folgen geleistet, aber Preise wie bei einer handelsgeschäftlichen Abrechnung in Ansatz gebracht wurden. Eben daraus schloss das Erstgericht auch auf eine unberechtigte Bereicherungsabsicht des Beschwerdeführers (US 27). Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, sind dem Urteil Feststellungen zu Schadenseintritt und Schadenshöhe nicht zu entnehmen. Die Veranlassung und Entgegennahme von Abschlagszahlungen (hier in der Höhe von 235.000 S) bewirken indes nur mangels einer äquivalenten Gegenleistung einen für den Tatbestand des Betruges essentiellen Vermögensschaden. Angesichts dessen, dass nach den Urteilsannahmen vom Angeklagten tatsächlich vermögenswerte Leistungen erbracht wurden, bedarf es daher konkreter Konstatierungen, inwieweit diese Leistungen dem dafür bezahlten Entgelt wirtschaftlich entsprechen. Dass diese Leistungen nicht, wie vorgegeben, von der R***** GmbH erbracht wurden, bewirkt jedenfalls per se keine Schädigung des Auftraggebers, ebensowenig der Umstand, dass sie unter Verletzung gewerbe- oder abgaberechtlicher Vorschriften erfolgten, welche zwar für den Angeklagten bedeutsam sein könnten, nach Lage des Falles aber die vermögensrechtlichen Interessen des Auftraggebers nicht tangieren. Da nach dem Urteilssachverhalt offen bleibt, ob dem Verein überhaupt ein Vermögensschaden erwuchs oder zugefügt werden sollte, haftet dem Urteil insoweit ein nichtigkeitsbegründender Feststellungsmangel an, der die Aufhebung des davon betroffenen Schuldspruches und die Anordnung der Verfahrenserneuerung im Umfang der Aufhebung erzwingt, ohne dass das hiezu insb unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 5 StPO erstattete weitere Beschwerdevorbringen einer Erörterung bedurfte (§ 285e StPO). Im Übrigen war aber die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 iVm 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 2 StPO).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte, desgleichen auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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