OGH 11Os98/03

11Os98/03Tribunal supérieur7 oct. 2003

Texte intégral

OGH 11Os98/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Velibor D***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29. April 2003, GZ 071 Hv 2/03p-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Velibor D***** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (I) und des Vergehens nach § 114 Abs 1 und 2 ASVG (II) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

I. im Jänner 2000 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Gertrude F***** durch die Vorgabe, ein rückzahlungsfähiger und -williger Kreditnehmer zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Gewährung eines Darlehens in der Höhe von 350.000 S (= 25.435,49 EUR) verleitet, wodurch sie an ihrem Vermögen geschädigt wurde;

II. von März bis November 1999 als Geschäftsführer der D***** GmbH, welche Dienstgeber war, Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in der Höhe von 62.000 S (entspricht 4.506 EUR) einbehalten und der Wiener Gebietskrankenkasse als berechtigten Sozialversicherungsträger vorenthalten.

Nur gegen den Schuldspruch I richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und lit c StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte mit Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz durch Täuschung über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit sowie mit der Behauptung, Bargeld für den - in Wahrheit nie beabsichtigten - Ankauf eines Busses zu benötigen, Gertrude F***** im Jänner 2000 zur Überlassung des ihr (zunächst) von der GE Capital Bank eingeräumten Kredits in der Höhe von 350.000 S verleitet. Dieses Darlehen wurde von Gertrude F***** im Juni 2000 durch die Aufnahme eines weiteren Kredites in der Höhe von 600.000 S bei der Bank Austria abgedeckt und hievon ein Betrag von 180.000 S an Slavica G*****, der Lebensgefährtin des Angeklagten, kreditiert (US 5 f).

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) haben die Tatrichter die teilweise unklaren Angaben der Zeugin F***** vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter nicht nur im Urteil angeführt, sondern auch dargetan, dass sie ihren Angaben in der Hauptverhandlung deswegen gefolgt sind, weil darin der Sachverhalt klargestellt wurde (US 9 und 13). Der Eindruck von der Person der Zeugin Gertrude F***** und ihren Darstellungen in der Hauptverhandlung war daher für die Überzeugung der Richter ausschlaggebend, sodass der von ihr von dem erkennenden Gericht abgelegten Aussage "zur Gänze" Glauben geschenkt wurde (US 13). Damit ist aber auch mängelfrei begründet, dass die Zusage von Rückzahlungen bereits anlässlich der Aufnahme des ersten Kredites getätigt wurde, womit nicht entscheidungswesentlich ist, ob und wann gegebenenfalls der Beschwerdeführer die Rückzahlung des Darlehens neuerlich zugesagt hat.

Da der Angeklagte das Geld auch mit der Vorgabe herauslockte, er benötige es für den Ankauf eines Busses und damit zu Erwerbszwecken, er jedoch das Geld nicht dafür verwendete, entspricht der vom Schöffengericht gezogene Schluss, er habe von vornherein eine Rückzahlung nicht beabsichtigt und seine Rückzahlungswilligkeit nur vorgetäuscht, den Grundsätzen logischen Denkens und der allgemeinen Lebenserfahrung. Damit ist aber die Kenntnis der Zeugin von einer möglichen Zahlungsunfähigkeit nicht von entscheidender Bedeutung (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 31, 33 und 34).

Eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Gertrude F***** hat das Erstgericht verneint (US 5). Eine solche hat der Beschwerdeführer selbst in Abrede gestellt (S 195 f). Die Zeugin hat lediglich bei ihrer ersten Einvernahme vor der Polizei (S 9 in ON 11) von einer "Lebensgemeinschaft" gesprochen, dabei den Terminus aber nicht im rechtstechnischen Sinn verwendet, zumal sie nur auf eine Geschlechts- und Wohngemeinschaft, nicht aber auf die erforderliche Wirtschaftsgemeinschaft verwies und gleichzeitig angab, der Angeklagte sei in seiner eigenen Wohnung gemeldet gewesen, weil er dort mit seiner "zweiten Lebensgefährtin" Slavica G***** gelebt habe. Im weiteren Verfahren hat sie eine Lebensgemeinschaft in Abrede gestellt. Da die Angaben der Zeugin vor der Polizei somit nicht eine Lebensgemeinschaft im rechtlichen Sinn definierten, war eine Auseinandersetzung damit in den Urteilsgründen mangels Entscheidungswesentlichkeit nicht geboten.

Ein Begründungsmangel liegt daher insgesamt nicht vor. Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und lit c) sind nicht gesetzesgemäß ausgeführt.

Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes muss unter Heranziehung der tatsächlich getroffenen Urteilsfeststellungen einen Vergleich mit dem der darauf angewendeten Gesetz vornehmen und auf dieser Grundlage den Einwand entwickeln, dem Erstgericht sei bei Beurteilung des Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen. Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln kann nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilskonstatierungen erfolgen und erfordert die Darlegung, dass eben diese nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für die Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessen ungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde. Demgemäß ist eine Rechtsrüge, die einen Feststellungsmangel behauptet, aber dabei eine im Urteil konstatierte Tatsache verschweigt oder bestreitet, nicht dem Gesetz gemäß dargestellt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5). Die Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO bestreiten unsubstantiiert den Bereicherungs- und Schädigungsvorsatz, missachten dabei aber die hiezu im Urteil getroffenen Feststellungen (insbesondere US 6 und 13). Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit c) übergeht die Konstatierungen zum Nichtvorliegen einer Lebensgemeinschaft (US 5) und behauptet inhaltlich lediglich neuerlich einen Begründungsmangel der aber in Wahrheit - wie bereits zur Mängelrüge ausgeführt - nicht vorliegt. Die Nichtigkeitsbeschwerde wer daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt in einer nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung die Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

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