OGH 9Nc18/04b

9Nc18/04bTribunal supérieur30 juin 2004

Texte intégral

OGH 9Nc18/04b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Karl A***** Spedition ***** GmbH, , vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH, Salzburg, gegen die Antragsgegner 1. Nicht protokollierte Firma C, Inhaberin Martina D*****, D*****, Bundesrepublik Deutschland, und 2. I***** GmbH, zu Handen des Geschäftsführers Ralph K*****, Bundesrepublik Deutschland, wegen 1. EUR 20.653,66 sA, und 2. EUR

1. 670 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, für die beabsichtigte gemeinschaftliche Klageführung gegen die Erstantragsgegnerin und Zweitantragsgegnerin aus den sachlich zuständigen inländischen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Antragstellerin beabsichtigt die Einbringung einer gemeinschaftlichen Klage gegen die Erst- und Zweitantragsgegnerin als formelle Streitgenossen gemäß § 11 Z 2 ZPO. Die Antragstellerin habe für die beklagten Parteien Aufträge über Straßentransporte aus Österreich nach Deutschland und in andere Staaten entgegengenommen und durchgeführt. Da der Beladeort jeweils in Österreich gelegen sei, sei Art 31 CMR anwendbar. Die Frachtaufträge seien von Agnes S***** erteilt worden, welche Handlungsbevollmächtigte beider beklagten Parteien gewesen sei.

Im Auftrag der Erstantragsgegnerin seien 16 Güterbeförderungen aus Österreich, wo die Übernahme der Güter stattgefunden habe, zu Ablieferungsorten in Deutschland (in 13 Fällen), Dänemark (in zwei Fällen) bzw Frankreich (in einem Fall) grenzüberschreitend auf der Straße durchgeführt worden. Im Auftrag der Zweitbeklagten habe die Antragstellerin drei grenzüberschreitende Güterbeförderungen auf der Straße aus Österreich, wo die Übernahme der Güter stattgefunden habe, zu Ablieferungsorten in Deutschland durchgeführt.

Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beiden Antragsgegnerinnen werde die Bestimmung eines örtlich zuständigen österreichischen Gerichtes beantragt, und zwar entweder des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes N*****, in dessen Sprengel sich der Sitz der klagenden Partei befinde, oder des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes W*****, in dessen Sprengel sich die mit den Transporten befasste Niederlassung der Antragstellerin bzw der Aufenthalt des als Zeugen geführten Prokuristen der Antragstellerin befinde.

Die Voraussetzung für die gemeinschaftliche Klageführung gegen beide Antragsgegnerinnen bzw beklagten Parteien liege vor, weil diese passive Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 2 ZPO seien. Es handle sich um gleichartige Ansprüche, die auf einem im Wesentlichen gleichartigen Grund, nämlich gesonderten Transportaufträgen, beruhten. Die Antragstellerin legte auch einen Klageentwurf vor, aus welchem die gemeinschaftliche Klageführung gegen beide Antragsgegnerinnen hervorgeht.

Dem Ordinationsantrag kann nicht stattgegeben werden. Gemäß § 11 Z 2 ZPO können außer den in anderen Gesetzen besonders bezeichneten Fällen mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden, wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden und zugleich die Zuständigkeit des Gerichtes hinsichtlich jedes einzelnen Beklagten begründet ist. Diese Voraussetzungen sind hier zu verneinen. Wenngleich es sich nach den Behauptungen der Antragstellerin, von denen auszugehen ist, um gleichartige Ansprüche, nämlich Transportaufträge, handelt, kann die weitere Voraussetzung des wesentlich gleichartigen tatsächlichen Grundes nicht erkannt werden. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin handelt es sich nämlich um jeweils gesondert erteilte Transportaufträge, welche im Übrigen die Ablieferung an unterschiedlichen Orten zum Gegenstand hatten. Im Vordergrund steht demnach ein identer Vertragstyp, somit die rechtliche Seite, nicht jedoch ein gleichartiger Lebenssachverhalt.

Da die Antragstellerin ausschließlich die Einbringung einer gemeinschaftlichen Klage beabsichtigt, kann eine Ordination auch nicht in anderer Weise, etwa durch Bestimmung eines Gerichtes für getrennte Klagsforderungen erfolgen.

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