Texte intégral
OGH 1Ob41/04t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 01.07.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 31. Jänner 1999 verstorbenen Aniko S*****, zuletzt in , wohnhaft gewesen, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Einschreiters Walter A, vertreten durch Dr. Ulrike Bauer und Mag. Michael Rebasso, Rechtsanwälte in Wien (Rekursinteresse EUR 31.643,12) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. September 2003, GZ 44 R 603/03g-94, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs ist infolge Rücknahme des Rechtsmittels beendet.
Begründung
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2004 erklärte der Revisionsrekurswerber die Rücknahme seines Rechtsmittels. Da damit die formelle Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses eingetreten ist, kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht mehr in Betracht. Es war daher auszusprechen, dass das Revisionsrekursverfahren beendet ist.