OGH 4Ob124/04w

4Ob124/04wTribunal supérieur6 juil. 2004

Texte intégral

OGH 4Ob124/04w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.07.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, , vertreten durch Kosch Partner, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei H GmbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. April 2004, GZ 4 R 239/03a14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin hat ihre Ansprüche auf § 1 UWG gestützt. Das Nachahmen eines fremden Produkts, das keinen Sonderrechtsschutz genießt, verstößt dann gegen § 1 UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergibt. Das ist (ua) der Fall, wenn der Nachahmende das Vorbild nicht nur als Anregung zu eigenem Schaffen benützt, sondern seinem Produkt ohne ausreichenden Grund die Gestaltungsformen eines fremden Erzeugnisses gibt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen hervorruft (ÖBl 2001, 116 - Norwegerpullover; MR 2003, 109 - Tischkalender; ÖBl 1999, 14 - Longarone). Der Nachahmende muss vom nachgeahmten Erzeugnis im Rahmen des Möglichen - vor allem dann, wenn ihm eine große Anzahl anderer Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung steht - angemessen Abstand halten. Sittenwidrige Nachahmung setzt nicht in jedem Fall einen bis an die Grenze der unmittelbaren Leistungsübernahme reichenden Nachbau in allen Einzelheiten voraus; entscheidend ist vielmehr, dass eine bewusste Nachahmung vorliegt, dass dadurch die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt wird und eine andersartige, Verwechslungen vermeidende Gestaltung zumutbar ist. Verwechslungsgefahr ist dabei anzunehmen, wenn dem nachgeahmten Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart und eine gewisse Verkehrsbekanntheit zukommt (ÖBl 1999, 14 - Longarone; ÖBl 2001, 116 - Norwegerpullover).

Das Rekursgericht bejahte einen Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung; die Beklagte habe die von der Klägerin noch während des gesamten Jahres 2003 vertriebene AustriaLadebordwand in ihrer optischen und technischen Ausstattung und ihrem Design bewusst nachgeahmt und dadurch die Gefahr von Verwechslungen herbeigeführt, obwohl ihr eine andersartige Gestaltung zumutbar gewesen wäre. Seine Auffassung steht mit den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung im Einklang und bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Der Einwand der Beklagten, Ladebordwände würden nach Kundenwünschen hergestellt, sodass der Kunde über ihre Herkunft Bescheid wisse und darüber nicht getäuscht werden könne, stimmt so nicht. Mag auch etwa die Größe oder die Tragkraft einer Ladebordwand durch Kundenwünsche bestimmt werden, so bietet doch die Beklagte eine ganz bestimmte, dem Produkt der Klägerin verwechselbar ähnliche optische und technische Ausgestaltung ihres Produkts auf dem Markt an und produziert damit keineswegs nach den gestalterischen Vorgaben ihrer Kunden. Im Übrigen können unrichtige Vorstellungen über die Herkunft des Produkts nicht nur bei ihren Abnehmern, sondern auch bei potentiellen Kunden entstehen, die das Produkt der Beklagten mit der ihnen bekannten Ladebordwand der Klägerin verwechseln. Dass die Ähnlichkeit der beiden Produkte technisch bedingt sei, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, die Vorinstanzen haben vielmehr anhand einiger Beispiele festgestellt, dass eine andersartige Gestaltung des Produkts möglich gewesen wäre.

Dass die Klägerin eine Produktionseinstellung mit Ende des Jahres 2003 ankündigte, vermochte nach Auffassung des Rekursgerichts an der Sittwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten nichts zu ändern, weil sich beide Produkte zumindest im gesamten Verlauf des Jahres 2003 auf den Markt gegenüber stehen. Seine Auffassung bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof, weil sich die Klägerin am Markt mit Ladebordwänden keineswegs zurückgezogen hat.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Unterlassungsbegehren weder zu weit noch zu unbestimmt gefasst. Es verbietet nur solche Konstruktionsmerkmale, deren Ausstattung und Design dem Produkt der Klägerin verwechselbar ähnlich sind, nicht jedoch werden bestimmte Konstruktionsmerkmale ganz generell verboten. Im Übrigen tragen die angeschlossenen Fotografien Beilagen ./D bis ./G zu einer Präzisierung des Unterlassungsbegehrens bei. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass eine gewisse allgemeinere Fassung des Begehrens notwendig ist, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen. Ob die Fassung des Unterlassungsbegehrens im zu beurteilenden Einzelfall etwas enger oder weiter zu fassen ist, bedeutet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage, die einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

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