OGH 11Os68/04

11Os68/04Tribunal supérieur27 juil. 2004

Texte intégral

OGH 11Os68/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 242 Ur 239/03b des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Anton S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. Mai 2004, AZ 20 Bs 147/04, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Anton S*****, welche dieser als Subsidiarankläger gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. August 2003, GZ 242 Ur 239/03b-5, womit der Antrag S*****s auf "formlose Fortsetzung des Strafverfahrens" gegen namentlich nicht näher bezeichnete Personen wegen §§ 293 und 302 StGB zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurück.

Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde S*****s war ohne sachliche Erörterung der Beschwerdegründe zurückzuweisen, weil in den Verfahrensgesetzen für den hier in Rede stehenden Fall kein Rechtsmittel vorgesehen ist.

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