OGH 1Ob149/04z

1Ob149/04zTribunal supérieur12 août 2004

Texte intégral

OGH 1Ob149/04z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Patrick S*****, geboren am , infolge ordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Gerhard K, vertreten durch Dr. Franz Gölles und Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. November 2003, GZ 42 R 630/03p-142, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 30. Juni 2003, GZ 6 P 117/02h-137, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschuss wird aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung über die Rekurse des Minderjährigen und des Vaters an das Gericht zweiter Instanz zurückverwiesen.

Begründung

Begründung:

Der Vater hatte bisher für seinen mj. Sohn einen monatlichen Unterhalt von 327,03 EUR zu zahlen. Mit Beschluss vom 30. 6. 2003 erhöhte das Erstgericht diesen Unterhaltsbeitrag auf monatlich 390 EUR ab 1. 8. 2002 und wies das Mehrbegehren des Kindes, den Vater zur Zahlung von monatlich weiteren 178 EUR zu verhalten, ab. Die Abweisung eines Teilbetrags von monatlich 46 EUR blieb unbekämpft. Das Rekursgericht gab im Übrigen nur dem Rekurs des Minderjährigen Folge und erhöhte den vom Vater zu zahlenden Unterhalt auf monatlich 522 EUR ab 1. 8. 2002. Es sprach ferner aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Mit Beschluss vom 12. 5. 2004 ließ es den ordentlichen Revisionsrekurs auf Antrag des Vaters nachträglich doch zu, weil es bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage "die Sonderzahlungen und sonstige Bezüge von 300 EUR" zweimal in Anschlag gebracht habe. Irrtümlich sei ferner auf den Einwand des Vaters, dessen berufsbedingten Aufwendungen überstiegen bei weitem den vom Erstgericht anerkannten Betrag, nicht eingegangen worden, sodass dem Rekursverfahren ein wesentlicher Mangel anhafte. Dagegen sei die Abgabengutschrift von 5.409,22 EUR - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - nicht "zweimal berücksichtigt" worden.

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Rahmen seines Aufhebungsantrags auch berechtigt.

1. Das Rekursgericht errechnete das Jahresnettoeinkommen des Vaters 2002 in EUR auf folgende Weise:

Bruttojahreseinkommen 47.511,06

  • Sozialversicherungsbeiträge 6.451,82

  • sonstige Abzüge 300,00

  • tatsächliche Einkommensteuer 4.140,25

Differenz 36.618,99

Nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers hat das Rekursgericht eine "zweifache Hinzurechnung" der bescheidmäßig feststehenden Abgabengutschrift von 5.409,22 EUR (ON 133) "zur Unterhaltsbemessungsgrundlage" vorgenommen. Das ist jedoch - auf dem Boden der voranstehenden Berechnung - nicht der Fall. Somit haftet dem angefochtenen Beschluss im erörterten Punkt der vom Vater behauptete Berechnungsfehler nicht an.

2. Im Übrigen rügt der Vater, die Vorinstanzen hätten auf die von der Finanzbehörde für das Veranlagungsjahr 2002 als berufsbedingte PKW-Kosten anerkannten Werbungskosten von 11.210,46 EUR zu Unrecht bloß mit einem geringfügigen Betrag Bedacht genommen. Das Rekursgericht habe sich mit seinen Einwänden nicht auseinandergesetzt.

Der Vater erstattete bereits im Verfahren erster Instanz Behauptungen zu den berufsbedingten PKW-Kosten (ON 120). Vor der Beschlussfassung erster Instanz war überdies bereits der Einkommensteuerbescheid 2002 aktenkundig. Danach anerkannte die Finanzbehörde für dieses Veranlagungsjahr 11.210,46 EUR an Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte (ON 133). Das Erstgericht stellte dagegen bei Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage - ohne nähere Begründung - bloß 75 % von jährlich 1.192,18 EUR als "berufsbedingte Auslagen" des Vaters in Rechnung. Das Rekursgericht trat der Rechtsansicht des Erstgerichts bei, es seien bei einem im Außendienst beschäftigten Unterhaltspflichtigen bloß 75 % der Fahrzeugkosten als Abzugspost vom Einkommen zu berücksichtigen. Es erledigte jedoch nicht die im Einzelnen begründete Rüge des Vaters, das Erstgericht hätte wesentlich mehr als 1.192,18 EUR an berufsbedingten Auslagen anerkennen müssen. Damit belastete es sein eigenes Verfahren - gleichviel ob die Ausführungen des Vaters als Mängel- oder Beweisrüge aufzufassen sind - mit einem wesentlichen, im Revisionsrekurs gerügten Mangel. Dieser Entscheidungsfehler wirft eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG auf. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über die Rekurse des Vaters und des Minderjährigen aufzutragen, gab doch die zweite Instanz dem Rekurs des Minderjährigen auf Basis eines Sachverhalts statt, der in einer für das Ergebnis wesentlichen Frage noch nicht gesichert ist.

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