OGH 8Nc34/04y

8Nc34/04yTribunal supérieur19 août 2004

Texte intégral

OGH 8Nc34/04y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin und klagenden Partei G***** KG, , vertreten durch Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwalt in Lambach, wider die Antragsgegnerinnen und beklagten Parteien 1. C GmbH Co KG Spedition, 2. C***** Spedition VerwaltungsGmbH, beide *****, wegen EUR 6.592 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung über die von der Antragstellerin beabsichtigte Klage wird das Bezirksgericht Lambach bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die Antragstellerin begehrt, ein örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über eine von der Antragstellerin beabsichtigte Klage zu bestimmen, in welcher Frachtkosten für LKW Transporte von Deutschland nach Österreich geltend gemacht werden sollen. Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte ergebe sich aus Art 31 Abs 1 lit b CMR.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Abs 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Antragstellerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.

Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube HGB³ § 452 Anh I). Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen. Es ist antragsgemäß das Bezirksgericht Lambach als örtlich zuständiges Gericht festzulegen.

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