OGH 15Os104/04

15Os104/04Tribunal supérieur9 sept. 2004

Texte intégral

OGH 15Os104/04

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Algassimou D***** wegen der Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 8. Juli 2004, GZ 7 Hv 90/04d-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Algassimou D***** der Verbrechen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG und (richtig:) der Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG schuldig erkannt.

Danach hat er am 18. Mai 2004 in Schärding den bestehenden Vorschriften zuwider

1. / ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmacht, nämlich 2.749,8 Gramm (brutto) Kokain (1.500 +/- 55 Gramm Reinsubstanz Kokain HCI) aus Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt, wobei er in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung des Schmuggels großer Mengen Suchtgifts eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, sowie

2. / das zu 1./ beschriebene Suchtgift mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Behauptung, das Erstgericht habe in unvertretbarer Weise nur aus der Menge des vom Angeklagten transportierten Kokain auf dessen gewerbsmäßige Tendenz geschlossen, obwohl die Tatrichter hiezu weitreichende andere Überlegungen anstellten (US 5 und 6), keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dazu getroffenen - eingehend und den Grundsätzen logischen Denkens folgend begründeten - Urteilsfeststellungen zu wecken.

Den weiteren Beschwerdeausführungen zuwider ist für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG Wissentlichkeit nicht erforderlich, vielmehr genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich des Gewichts des (vom Angeklagten in einer Tasche und in seinen Schuhen mit sich getragenen) Suchtgifts. Auch dagegen vermag die Beschwerde mit dem bloßen Verweis auf die diesbezügliche Verantwortung des Angeklagten jedoch keine aus den Akten abzuleitenden Umstände aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken zu begründen imstande wären. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der die Beschwerdeargumente nur wiederholenden Äußerung des Verteidigers gemäß § 35 Abs 2 StPO - als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.

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