OGH 8ObA84/04t

8ObA84/04tTribunal supérieur24 sept. 2004

Texte intégral

OGH 8ObA84/04t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Brandl und Dr. Herbert Stegmüller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Markus S*****, Malerlehrling, , vertreten durch Mag. Dr. Rainer Beck, Rechtsanwalt in Graz, und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin Land Steiermark, 8011 Graz, Kaiserfeldgasse 1, gegen die beklagte Partei Thomas L, Maler und Anstreicher, *****, vertreten durch Dr. Stephan Moser, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 14.698,24 sA und Feststellung (Revisionsinteresse EUR 9.165,94), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Juni 2004, GZ 8 Ra 34/04p-47, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Beklagte, der wusste, dass die Arbeitskleidung des Klägers mit hoch brennbarer Nitroverdünnung getränkt war, sein Feuerzeug genommen, es direkt zur Hose des Klägers gehalten und entzündet. Zutreffend ging die zweiten Instanz davon aus, dass angesichts dieses grob schuldhaften Verhaltens die vom Beklagten geltend gemachte mangelnde Sorgfalt des Klägers - dieser hat sein mit Nitroverdünnung getränktes Arbeitsgewand nicht sofort gewechselt - in ihrem Gewicht so weit zurücktritt, dass sie zu vernachlässigen ist. Nichts anderes kann im Zusammenhang mit dem Hinweis des Beklagten auf die fehlende Trennung von Aufenthalts- und Umkleideräumen gelten, so dass sich Ausführungen zu diesem Einwand von vornherein als entbehrlich erweisen.

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