OGH 14Os123/09h

14Os123/09hTribunal supérieur17 nov. 2009

Texte intégral

OGH 14Os123/09h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Juli 2009, GZ 053 Hv 47/09g-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Martin S***** des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er sich im Frühjahr und im Sommer 2007 in Wien sowie an anderen Orten in fünf Angriffen insgesamt 16.700 Euro Bargeld und einen Armreifen im Wert von 1.500 Euro, welche Sachen ihm von Stefan Z***** anvertraut worden waren, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet.

Die dagegen aus Z 3, 5a und (richtig:) 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Entgegen der Verfahrensrüge enthält die schriftliche Urteilsausfertigung (§ 270 Abs 1 StPO) - nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung dem mündlich verkündeten Urteil entsprechend (ON 26 S 37) - einen Freispruch vom Anklagefaktum A/IV (ON 11 S 3), wonach der Beschwerdeführer weitere, angeblich als Maklerprovision für die Anmietung einer Wohnung benötigte, 3.000 Euro Bargeld veruntreut haben soll (US 4). Das von der Prämisse eines diesbezüglich im schriftlichen Urteil (in Abweichung vom verkündeten) enthaltenen Schuldspruchs ausgehende Beschwerdevorbringen hat daher auf sich zu beruhen.

Der Tatsachenrüge (Z 5a) zuwider sind der Umstand, dass der Zeuge Stefan Z***** in seiner Sachverhaltsbekanntgabe (ON 2) auch Verdachtsmomente aufzeigte, die nicht zu einem Schuldspruch führten, sowie die Höhe des geltend gemachten privatrechtlichen Anspruchs nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Beilage ./1 zu ON 22, die Aussagen der Zeugen Gerlinde S***** und Gerhard P***** sowie die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers hat das Erstgericht mängelfrei gewürdigt (US 9 bis 12). Indem die Rüge danach trachtet, aus diesen Verfahrensergebnissen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse abzuleiten, erschöpft sie sich in einem im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Behauptung, das Erstgericht habe die Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung verletzt, entzieht sich mangels argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung.

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermisst, legt sie nicht dar, welche über die insoweit getroffenen (US 8, 13, 14, 15) hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich seien, und bringt solcherart den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).

Durch das Bestreiten vorsätzlichen Handelns verfehlt die Beschwerde den in den erstgerichtlichen Feststellungen gelegenen Bezugspunkt der Rechtsrüge.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO - ebenso wie die angemeldete (ON 29), im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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