Texte intégral
OGH 4Ob196/10t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.11.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr.Vogel, Dr.Jensik, Dr.Musger und Dr.Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, , vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.K GmbH Co KG, 2.K***** GmbH, *****, beide vertreten durch Ruggenthaler Rechtsanwalts KG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 62.000EUR) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20.September2010, GZ30R29/10w9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §402 Abs4 EO iVm §526 Abs2 Satz1 ZPO mangels der Voraussetzungen des §528 Abs1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Begründung
Anders als in 4Ob7/99d sind im hier strittigen Diagramm die Balken der Mitbewerber unterschiedlich breit ausgeführt; zudem ist jener der Beklagten noch deutlicher hervorgehoben. Auf dieser Grundlage ist die aufgrund des Gesamteindrucks erfolgte Beurteilung durch das Rekursgericht nicht unvertretbar.