OGH 15Os131/10v

15Os131/10vTribunal supérieur10 nov. 2010

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 15Os131/10v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.November2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reichly als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§127, 129 Z1, 130 vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 28.Juni2010, GZ38Hv26/10b39, sowie über dessen Beschwerde gegen den Beschluss gemäß §494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael S*****

(zu I./A./1./ bis 4./ und I./B./1./ bis 4./) des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§127, 129 Z1, 130 vierter Fall, 15 StGB, sowie der Vergehen (zu II./) der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §241e Abs3 StGB, (zu III./) der Urkundenunterdrückung nach §229 Abs1 StGB sowie (zu IV./) der Sachbeschädigung nach §125 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in A***** fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

A./weggenommen und zwar

1. /am 1.Oktober2009 Christoph L***** einen Laptop im Wert von 1.018,99Euro sowie einen Firmenstempel, indem er ein Fenster mit einem Einbruchswerkzeug aufbrach und in die Autowerkstätte des Genannten einstieg;

2. /am 2.Oktober2009 Mag.Friederike B***** eine Geldbörse im Wert von 10Euro, ein Ausweisetui im Wert von 10Euro, 300Euro Bargeld sowie ein Mobiltelefon in nicht mehr feststellbarem Wert;

3. /am 17. Oktober2009 Liselotte H***** eine Digitalkamera der Marke Sony in nicht mehr feststellbarem Wert und diverse Medikamente, indem er das Badezimmerfenster aufbrach und in die Wohnung der Genannten einstieg;

4. /am 18.Oktober2010 Elisabeth G***** 700Euro Bargeld, indem er das Küchenfenster mit einem Schraubenzieher sowie einem Multifunktionswerkzeug aufbrach und in das Haus der Genannten einstieg;

B./wegzunehmen versucht, und zwar Wertgegenstände

1. /am 1.Oktober2009 Josef He*****, indem er das Kellerfenster des Hauses aufbrach und in das Wohnhaus einstieg;

2. /am 18.Oktober2009 Josef He*****, indem er versuchte, das Kellerfenster des Hauses des Genannten aufzuzwängen und in das Kellergeschoss einzusteigen;

3. /am 18.Oktober2009 Andreas K*****, indem er versuchte, durch Betätigen der Türschnalle in dessen Wohnhaus zu gelangen;

4. /am 18.Oktober2009 Gaby P*****, indem er versuchte, mit einem Stein die Verglasung der Terrassentüre des Hauses der Genannten einzuschlagen;

wobei er den Diebstahl teilweise durch Einbruch und überdies in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, beging bzw zu begehen versuchte;

II./am 2.Oktober2009 fremde unbare Zahlungsmittel der Mag. Friederike B*****, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, nämlich durch die unter I./A./2./ beschriebene Tatbegehung deren VisaKarte, DinersClubKarte und Bankomatkarte, jeweils ausgestellt von der RAIKA M*****,

III./am 2.Oktober2009 Urkunden der Mag.Friederike B*****, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, nämlich durch die unter I./A./2./ beschriebene Handlung deren Führerschein, Sozialversicherungskarte und einen Zulassungsschein;

IV/.fremde bewegliche Sachen zerstört, nämlich am 1.Oktober2009 die Terrassentür des Herbert R*****, indem er diese mit Schlitzschraubenziehern aufbrach (Schaden 1.000Euro).

Dagegen richtet sich die auf §281 Abs1 Z5, 5a und 9 lita gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Mängelrüge (Z5) betrifft mit der Behauptung eines inneren Widerspruchs der Feststellungen zur Einbruchsqualifikation und zur gewerbsmäßigen Begehung keine entscheidenden Tatsachen, weil es für einen mehrere Einzeltaten umfassenden Schuldspruch wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls ohne Bedeutung ist, bei wievielen Taten die Einbruchs- wie auch die Gewerbsmäßigkeitsqualifikation vorliegt. Im Übrigen kann sich der Nichtigkeitswerber nicht dadurch für beschwert erachten, dass es das Erstgericht unterließ, neben der Qualifikation des §130 vierter Fall StGB auch jene des ersten Falls leg cit anzunehmen (vgl RISJustiz RS0113904).

Soweit die Beschwerde mit ihrer Kritik an den Urteilsausführungen zu den DNASpuren und den zeitlichen und örtlichen Naheverhältnissen eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers behauptet, verkennt sie das Wesen der freien Beweiswürdigung (§258 Abs2 StPO) und versucht bloß in untauglicher Weise nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die überaus sorgfältige, sich mit allen relevanten Verfahrensergebnissen eingehend auseinander setzende, den Kriterien logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungen nicht zuwider laufende Beweiswürdigung des Erstgerichts in Frage zu stellen.

Womit der Angeklagte bei der Begehung der Tat zu A./4./ das Küchenfenster aufbrach, betrifft wiederum keine entscheidenden Tatsachen iSd Z5.

Die Tatsachenrüge (Z5a) unterlässt mit dem bloß pauschalen Verweis auf das „Gutachten von Dr. N*****“ sowie auf nicht weiter bezeichnete Zeugenvernehmungen die Anführung konkreter Verfahrensergebnisse, welche Grundlage für von ihr geltend gemachte erhebliche Bedenken gegen „die Erfüllung des gemäß den Feststellungen objektiven Tatbestandes“ sein sollen und entbehrt somit einer prozessordnungsgemäßen Ausführung.

Die Rechtsrüge (Z9 lita) behauptet Feststellungsmängel dahingehend, ob sich der Angeklagte zu den Tatzeitpunkten in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand befunden habe, weil ihm diesfalls der Milderungsgrund nach §35 StGB zugute komme, stellt damit aber den Schuldspruch gar nicht in Frage und zeigt auch keine Nichtigkeit nach Z 11 zweiter Fall auf, sondern macht bloß einen Berufungsgrund geltend (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 698).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daherin Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung der Verteidigungbereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§285i, 498 Abs3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.

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