OGH 12Os149/10v

12Os149/10vTribunal supérieur11 nov. 2010

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 12Os149/10v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.November2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Holzweber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Schroll, Dr.Schwab, Dr.T.Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Djordje D***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§127, 128 Abs2, 129 Z1 und 2, 130 vierter Fall, 15StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Thomas E*****, die Berufungen der Angeklagten Djordje D***** und Patrick M***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend Thomas E***** gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Jugendschöffengericht vom 24.März2010, GZ23Hv213/09v67, und Beschwerden der Angeklagten Djordje D***** und Patrick M***** gegen unter einem gefasste Beschlüsse gemäß §494a Abs1 Z4 StPO sowie die Beschwerde des Angeklagten Thomas E***** gegen den zugleich gefassten Beschluss nach §494a Abs1 Z2, Abs6 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Thomas E***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuld und Freisprüche gegen Mitangeklagte enthaltenden Urteil wurde Thomas E***** des Verbrechens der Hehlerei nach §164 Abs1 und Abs4 zweiter Satz StGB schuldig erkannt.

Danach hat er Mitte September2009 in Innsbruck die Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich Djordje D*****, Patrick M*****, Marco M***** und Richard A***** nach einem Diebstahl durch Einbruch (Diebsbeute ein Tresor samt Bargeld in Höhe von 2.499,30Euro) unterstützt, eine Sache, die sie durch die Tat erlangt haben, zu verwerten, indem er ihnen seine Autowerkstätte zum „Aufflexen“ des von ihnen bei der Tat erlangten Tresors zur Verfügung stellte, wobei die Tat, durch die die Sache erlangt worden ist, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht, und er die Umstände kannte, die diese Strafdrohung begründeten.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf §281 Abs1 Z5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Thomas E*****, der keine Berechtigung zukommt.

Der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z5 vierter Fall) der Annahme eines auf die Qualifikation des §164 Abs4 zweiter Satz StGB gerichteten bedingten Vorsatzes orientiert sich der Verfahrensordnung zuwider nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl Ratz, WKStPO §281 Rz394), haben die Tatrichter einen solchen doch nicht nur daraus abgeleitet, dass Tresore üblicherweise aus Einbruchsdiebstählen stammten, sondern von der Rüge vernachlässigt vor allem darauf gegründet, dass der Angeklagte E***** vor der Polizei zugestand, der Mitangeklagte A***** habe ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass der zu öffnende Tresor aus einem Einbruch in Inzing stammte (US35).

Die von der eine Tatbildmäßigkeit nach §164 StGB bestreitenden Subsumtionsrüge (Z10, der Sache nach Z9 lita) vermisste Feststellung, der Angeklagte habe Djordje D*****, Patrick M*****, Marco M***** und Richard A***** unterstützt, das im Tresor befindliche Bargeld zu verwerten, findet sich auf von der Beschwerde der Verfahrensordnung zuwider vernachlässigt US27.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierten) Beschwerden folgt (§§285i, 498 Abs3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.

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