OGH 8ObA70/09s

8ObA70/09sTribunal supérieur15 nov. 2010

Texte intégral

OGH 8ObA70/09s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr.Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofräte Hon.Prof.Dr.Kuras und Mag.Ziegelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei SAG, , vertreten durch Dr.Raimund Gehart, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A M, vertreten durch Dr.Johann Jalovetz, Dr.Paul Wachschütz, Rechtsanwälte in Villach, wegen 6.853,16EURsA (Revisionsinteresse: 6.620EURsA), über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 22.September2010, AZ8ObA70/09s, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 22.September2010, AZ8ObA70/09s, wird in seinem Kostenausspruch über das Rechtsmittelverfahren dahin berichtigt, dass dieser zu lauten hat wie folgt:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.765,11EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 146,04EUR USt und 888,88 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Um Durchführung der Berichtigung wird das Erstgericht ersucht.

Begründung:

Begründung

Durch ein offenkundiges Versehen wurde in dem im Spruch genannten Urteil des Obersten Gerichtshofs die zum anteiligen Kostenersatz des Rechtsmittelverfahrens verurteilte Beklagte versehentlich als Klägerin bezeichnet. Diese offenkundige Unrichtigkeit war gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.

Um Durchführung der Berichtigung war das Erstgericht zu ersuchen (6Ob4/10x; 6Ob25/06d ua).

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