Texte intégral
OGH 11Os143/10d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.11.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.November2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Schwab, Mag.Lendl und Dr.Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Fries als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag.Bernd Z***** wegen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB über den Antrag des Gert L***** mit Bezug auf den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.Juli2010, AZ133Bl41/10f, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Begründung
Gemäß §196 Abs3 StPO gibt es gegen die gerichtliche Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung nach §§195f StPO kein Rechtsmittel.
Die dem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.Juli2010, AZ133Bl41/10f (ON20 der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Wien AZ1St113/10f) betreffende Eingabe des Gert L***** vom 13.August2010 (ON22 der Ermittlungsakten) mit den Anträgen, „die Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen“, weil „ein weiterer Rechtszug notwendig ist“, und „die hier getroffene Entscheidung ersatzlos aufzuheben“, kann nur als ein solches Rechtsmittel (weil gegen einen Beschluss gerichtet als Beschwerde §87 Abs1 StPO) verstanden werden.
Unbeschadet des vom Einschreiter der das von ihm zitierte Kenntnis 6Ob163/03v allerdings gründlich missversteht (und dessen Kernaussage ins Gegenteil verkehrt) aufgeworfenen Problemkreises eines Tätigwerdens des Sachwalters in einem Verfahren, dessen einziger Zusammenhang mit einer gegen diesen selbst gerichteten (und bereits gemäß §190 Z2 StPO zurückgelegten) Anzeige in der Person des Anzeigers liegt, musste somit spruchgemäß entschieden werden.
Eine nach einer letztinstanzlichen Entscheidung grundsätzlich mögliche Erneuerung des Strafverfahrens zu beantragen, kommt einem Fortführungswerber nicht zu (11Os80/10i; 13Os60/10p), sodass sich auch dazu weitere Überlegungen erübrigen.