OGH 13Os116/10y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.11.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.November2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher, Dr.Lässig, Dr.Nordmeyer und Mag.Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Saadati als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Axel Z***** und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§33 Abs1, 38 Abs1 lita FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Axel Z***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 20.Mai2010, GZ34Hv66/08s60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten Axel Z***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde soweit hier von Bedeutung Axel Z***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§33 Abs1, 38 Abs1 lita FinStrG (I) und nach §§33 Abs2 lita, 38 Abs1 lita FinStrG (II) schuldig erkannt.
Danach hat er gewerbsmäßig vorsätzlich unter Verletzung
(I)abgabenrechtlicher Anzeige, Offenlegungsoder Wahrheitspflichten Abgabenverkürzungen bewirkt, nämlich
1)als faktischer Geschäftsführer der Z***** GmbH im einverständlichen Zusammenwirken mit zwei unter einem rechtskräftig verurteilten Mittätern für die Jahre 2004 bis 2006 um 52.402 Euro an Umsatzsteuer und um 59.678,25Euro an Kapitalertragsteuer,
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als Geschäftsführer der K***** GmbH Co KG für die Jahre1998 bis 2002 um 191.473,63Euro an Umsatzsteuer und für das Jahr2002 um 15.000Euro an Kapitalertragsteuer und
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persönlich für das Jahr2004 um 17.091Euro an Umsatzsteuer und um 15.337,50Euro an Kapitalertragsteuer sowie
(II) der Verpflichtung zur Abgabe von §21 UStG entsprechenden Voranmeldungen persönlich für das Jahr2006 eine Verkürzung an Umsatzsteuer um 82.430Euro bewirkt, wobei er dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.
Die dagegen aus Z5 und 9 lita des §281 Abs1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Axel Z***** geht fehl.
Die Mängelrüge (Z5) wendet die Verjährung der Strafbarkeit der für die Jahre1998 bis 2002 bewirkten Verkürzungen an Umsatzsteuer ein (der Sache nach Z9 litb). Dabei argumentiert sie nicht aus dem Gesetz, indem sie nicht darlegt, weshalb §31 Abs3 FinStrG, wonach in den Fällen, in denen der Täter während der Verjährungsfrist ein (weiteres) vorsätzliches Finanzvergehen begeht, die Verjährung nicht eintritt, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist, hier nicht anwendbar sein soll.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Jahre1998 bis 2006 (mit Ausnahme des Jahres2003) laufend gesetzte steuerliche Malversationen zur Last liegen, womit die Ablaufhemmung des §31 Abs3 FinStrG sehr wohl Platz greift, weil die Begehung der diesbezüglichen Taten in der angefochtenen Entscheidung festgestellt und solcherart in einem schuldigsprechenden Urteil dargetan ist (E. Fuchs in WK² §58 Rz7).
Auch die Rechtsrüge (Z9 lita) wird nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht, weil sie nicht aus dem Gesetz ableitet, warum ein faktischer Geschäftsführer, dem innerhalb eines Unternehmens die Wahrnehmung der steuerlichen Belange übertragen ist (US8), nicht auch finanzstrafrechtlich verantwortlich sein soll.
Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass §80 Abs1 BAO bezüglich der abgabenrechtlichen Vertretung juristischer Personen keineswegs an die „handelsrechtliche“ Geschäftsführung knüpft, sondern alle zur Vertretung „berufenen Personen“ nennt und solcherart auch rechtsgeschäftliche Vertreter umfasst, womit auch einen DefactoGeschäftsführer, der über eine entsprechende Handlungsvollmacht verfügt, die abgabenrechtliche unddaraus resultierend (hier: §33 Abs1 und Abs2 lita FinstrG) die finanzstrafrechtliche Verantwortung trifft (13Os88/99, ÖStZB2000/196, 228). Darüber hinaus stellt die Rechtsprechung hinsichtlich der Bevollmächtigung nicht auf formaljuristische Aspekte, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten ab, sodass es insoweit für die Annahme unmittelbarer Täterschaft genügt, wenn der faktische Geschäftsführer auch die abgabenrechtlichen Agenden de facto wahrnimmt (RISJustiz RS0086711, insbesondere SSt40/56, SSt51/32 und 12Os52/95 = ÖStZB1996, 447).
Die Bezugnahme der Beschwerde auf den SchuldspruchB ist unverständlich, weil dieser nicht den Beschwerdeführer betrifft (US4).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §285d Abs1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf §390a Abs1 StPO.