OGH 1Ob214/10t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.12.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski, Dr.Grohmann, Dr.E.Solé und Mag.Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „B*****“ ***** GmbH, , vertreten durch Mag.Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V, Serbien, vertreten durch Dr.Wolfgang Walter Richter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.840EURsA, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien als Rekursgericht vom 23.September2010, GZ1R276/09y26, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 16.September2009, GZ4C471/08f22, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Begründung:
Das Erstgericht erklärte sich nach Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit für unzuständig und wies die auf Zahlung von 7.840EUR sA gerichtete Klage zurück.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
Gegen diesen Beschluss erhob die klagende Partei einen „außerordentlichen Revisionsrekurs“, den das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte. Diese Vorlage widerspricht dem Gesetz.
Nach §528 Abs2 Z1a ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes2009, BGBlI2009/52, ist im Streitwertbereich zwischen 5.000EUR und 30.000EUR ein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in der der ordentliche Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, nicht zulässig. Die Partei kann in diesem Fall nach §528 Abs2a ZPO iVm §§500 Abs2 Z3, 508 ZPO einen Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zugelassen werde (6Ob2/10b). Dies gilt auch, wenn ein Beschluss des Erstgerichts, mit dem eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, vom Gericht zweiter Instanz bestätigt wird (7Ob221/98w; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 §528 ZPO Rz85). Die Vorlage des „außerordentlichen“ Revisionsrekurses direkt an den Obersten Gerichtshof ist daher verfehlt. Inwieweit das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen (RISJustiz RS0109501 [T12]).