Texte intégral
OGH 4Ob188/10s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.12.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr.Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr.Vogel, Dr.Jensik, Dr.Musger und Dr.Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr.Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1.S***** GmbH, , 2.SAG, , 3.M S*****, alle vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 33.000EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26.August2010, GZ5R169/10z21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der Ablehnung der aufschiebenden Wirkung richtet, zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Beschluss vom 21.5.2010 gab das Erstgericht dem Antrag der Beklagten, ihrem Rekurs gegen die teilweise Stattgebung des Sicherungsantrags aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, statt. Dagegen erhob der Kläger Rekurs und beantragte, dem Rekurs keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das Erstgericht wies diesen Rekurs unter Hinweis auf §524 Abs2 ZPO als unzulässig zurück.
Das Rekursgericht (das in der Sache den Sicherungsantrag teilweise abwies und das Sicherungsverfahren im Übrigen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies) wies den Rekurs des Klägers gegen diese Entscheidung zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Infolge Erledigung des Rekurses gegen die teilweise Stattgebung des Sicherungsantrags fehle es der Klägerin an der Beschwer.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig. Der Rechtsmittelwerber ist durch die Entscheidung über die Hemmungsfrage nicht mehr beschwert; die Beschwer ist sowohl hinsichtlich der Teilaufhebung als auch hinsichtlich der Teilbestätigung infolge Erledigung des Rekurses weggefallen (E. Kodek in Rechberger, ZPO³ §524 Rz4; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 §524 ZPO Rz17; RISJustiz RS0004527, 3Ob64/68 = RISJustiz RS0043849).