OGH 15Os144/10f

15Os144/10fTribunal supérieur15 déc. 2010

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 15Os144/10f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Dezember2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Danek, Dr.T.Solé und Mag.Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Fries als Schriftführer in der Strafsache gegen Markus P***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16.Dezember2009, GZ39Hv192/07t46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Markus P***** zu I./ des Vergehens des schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs2, 15StGB und zu II./ des Vergehens der Untreue nach §153 Abs1 und Abs2 erster Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Baden als faktischer Geschäftsführer der S*****gesmbH

I./am 27.Mai2005 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der A***** GesmbH durch Vorspiegelung der Erbringung förderungswürdiger Leistungen Dritter für die S*****gesmbH, die das genannte Unternehmen am Vermögen schädigten und schädigen sollte,

1. /verleitet, und zwar zur Überweisung von 2.732,50Euro,

2. /zu verleiten versucht, und zwar zur Auszahlung von weiteren 2.732,50Euro,

wobei er den Betrug mit einem insgesamt 5.465Euro betragenden Schaden beging und zu begehen versuchte.

II./dadurch, dass er die Überweisung nachstehender Beträge vom Geschäftskonto der S*****gesmbH veranlasste und für gesellschaftsfremde Zwecke verwendete, die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, und zwar die ihm erteilte Zeichnungsberechtigung hinsichtlich des genannten Kontos, wissentlich missbraucht und dadurch dem Unternehmen einen Vermögensnachteil zugefügt, nämlich

1. /durch Überweisung eines Betrags von 30.000Euro auf das KontoNr10041323550 bei der D*****,

2. /am 20.Mai2005 durch Überweisung eines Betrags von 755Euro an die L***** KEG,

3. /am 20.Mai2005 durch Überweisung eines Betrags von 1.000Euro an Mag.Angelika F*****,

4. /am 28.Juni2005 durch Überweisung eines Betrags von 5.908,94Euro an Mag.Axel B*****,

5. /am 29.Juni2005 durch Überweisung eines Betrags von 3.990Euro an Mag.Angelika F*****,

6. /am 29.Juni2005 durch Überweisung eines Betrags von 4.300Euro an das Finanzamt,

7. /am 11.August2005 durch Überweisung eines Betrags von 4.729Euro an Mag.Angelika F*****,

wobei er durch die Tat einen Schaden von 14.009,42Euro herbeiführte.

Dagegen richtet sich die ausschließlich den Schuldspruch zu II./ bekämpfende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Mängelrüge (Z5) behauptet eine Undeutlichkeit und einen inneren Widerspruch des Ausspruchs über die Höhe des Vermögensnachteils von 14.009,42Euro und über den Schädigungsvorsatz des Angeklagten im entsprechenden Ausmaß, vernachlässigt aber, dass soweit der in diesem Zusammenhang allein subsumtionsrelevante Umstand einer Schadenshöhe von jedenfalls über 3.000Euro in Rede steht dem Urteil dazu hinreichende Konstatierungen zu entnehmen sind (Entnahme von insgesamt 50.682,94Euro [US8 iVm 4] abzüglich bezifferter Gegenleistungen vor oder im Tatzeitraum von 20.000, 840, 1.000, Hälfte von 5.290 = 2.645, 1.400, 1.300, 3.000 und 2.138,52Euro [US9f, 18]), während die exakte Schadenshöhe innerhalb der Qualifikationsgrenzen keinen entscheidenden Umstand betrifft (vgl Ratz, WK-StPO §281 Rz398).

Unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit (Z5 zweiter Fall) rügt die Beschwerde, dass sich das Schöffengericht nicht mit einzelnen Details der Verantwortung des Angeklagten über seine Haftungserklärungen zugunsten der S*****gesmbH und über nicht konkretisierte weitere Zahlungen zugunsten derselben auseinandergesetzt habe, legt aber nicht dar, inwieweit aus diesen vom Angeklagten bloß vage behaupteten und nicht bezifferten Ansprüchen eine Schadensverminderung bis unter die Qualifikationsgrenze von 3.000Euro ableitbar sei.

Entgegen der Mängelrüge haben die Tatrichter die Verfahrensergebnisse hinsichtlich Gehaltszahlungen an Mag.W***** wenn auch nicht ziffernmäßig bezeichnet, jedoch mit der Hälfte von 8.690Euro = 4.345Euro in ihrer Berechnung der Schadenshöhe durchaus berücksichtigt (US10 erster Absatz, 18).

Die Verantwortung des Beschwerdeführers über Entgeltansprüche seinerseits gegenüber der S*****gesmbH blieb ebenfalls nicht unerörtert, sondern wurde als unglaubwürdig verworfen (US14f).

Die Aussage des Zeugen Dr.Z***** über eine Abschlagszahlung des Angeklagten bedurfte keiner Erörterung, stellte sie doch mangels Nennung eines Datums vor oder im Tatzeitraum und der Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlung („… bis heute nicht ganz bezahlt …“, ON45, S18) kein erhebliches Verfahrensergebnis dar.

Die Rechtsrüge (Z9 lita) behauptet das Fehlen von Feststellungen, „ob im Zeitpunkt der Überweisung der Geldbeträge vom Konto der S***** (*****gesmbH) der Schädigungswille des Angeklagten gegeben war“, vernachlässigt dabei aber die unmissverständlich auf den Tatzeitraum bezogenen Konstatierungen US10 und legt mit der Kritik an der „Wiedergabe von verba legalia“ nicht dar, welche darüber hinaus gehenden Feststellungen aus ihrer Sicht erforderlich seien.

Die Kritik an der Berechnung der Schadenshöhe betreffend Gehaltszahlungen an MariaCaroline Bo***** (der Sache nach Z10) legt nicht dar, inwieweit durch eine zusätzliche Berücksichtigung von 2.645Euro die Qualifikationsgrenze tangiert sei.

Soweit die Beschwerde die Feststellungen des Schöffengerichts, dass als Entgelt für die Tätigkeit des Angeklagten zugunsten der S*****gesmbH nur eine Gewinnbeteiligung (Spenling in KBB §1152 Rz4) bedungen war (US14f), bestreitet und darüber hinaus ein weiteres angemessenes Entgelt iSd §1152 ABGB für den Angeklagten reklamiert, welches vom Schaden in Abzug gebracht werden solle, orientiert sie sich prozessordnungswidrig nicht an den erstinstanzlichen Konstatierungen.

Mit der bloßen Behauptung des Fehlens von Feststellungen dahingehend, ob sich der Angeklagte aus verschiedenen Umständen irrtümlich für berechtigt hielt, der Gesellschaft Gelder zu entziehen, verabsäumt die Rechtsrüge auf Verfahrensergebnisse hinzuweisen, die solche Konstatierungen indiziert hätten.

Feststellungen zum Schädigungsvorsatz wurden vom Schöffengericht wie bereits ausgeführt zureichend getroffen (US10); indem die Beschwerde aber ihre Ausführungen zur Mängelrüge wiederholend die Verantwortung des Angeklagten dazu detailreich wiedergibt, macht sie keinen Rechtsfehler, sondern erneut nur einen Begründungsmangel geltend, der jedoch wie bereits aufgezeigt nicht vorliegt. Letzteres gilt auch für die Bezugnahme der Beschwerde auf die Aussage des Zeugen Dr.Z*****.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390a Abs1 StPO.

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