OGH 13Os133/10y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.12.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Dezember2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Lässig und Dr.Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jahn als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz Z***** und eine andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs1 Z1 und Abs3 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ19HR135/09s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Franz Z***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 30.September2010, AZ11Bs363/10f (ON151 der HRAkten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Franz Z***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Gründe:
Das Landesgericht für Strafsachen Graz verhängte mit Beschluss vom 9.April2010 (ON19) über Franz Z***** die Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht, der Verdunkelungs und der Tatbegehungsgefahr nach §173 Abs2 Z1, 2, 3 lita und b StPO und setzte diese am 22.April2010 (ON31) sowie am 25.Mai2010 (ON67) aus denselben Haftgründen fort.
Mit Beschluss vom 1.Juli2010 (ON101) gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Beschuldigten gegen einen weiteren Fortsetzungsbeschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18.Juni2010 (ON89) nicht Folge und ordnete die Haftfortsetzung wie im letztgenannten Beschluss aus den Gründen der Flucht(§173 Abs2 Z1 StPO) und der Tatbegehungsgefahr (§173 Abs2 Z3 lita und b StPO) an.
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten wies der Oberste Gerichtshof mit Erkenntnis vom 19.August2010 ab (ON129).
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Beschuldigten (ON131) gegen den Fortsetzungsbeschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1.September2010 (ON127) nicht Folge und ordnete erneut die Haftfortsetzung aus den Gründen des §173 Abs2 Z1 und 3 lita und b StPO an.
Dabei erachtete das Beschwerdegericht Franz Z***** neben weiteren, nicht als hafttragend (§173 Abs1 erster Satz StPO) eingestuften Verdachtsmomenten dringend verdächtig, in Salzburg und Weinburg am Saßbach
(1)in den Abschlüssen der Z***** GmbH als deren Geschäftsführer für die Jahre2003 bis 2006 Verbindlichkeiten von rund 7,88MioEuro verschwiegen und die Umsätze überhöht dargestellt zu haben,
(2)mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz, teils auch unter Benützung falscher Urkunden oder Beweismittel andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, die diese am Vermögen schädigten, nämlich
a) im Frühjahr2009 Mitarbeiter des B***** Co AG durch die Vorgabe, die Bankverbindlichkeiten der Z***** GmbH würden anstatt 16,7MioEuro nur 8,8MioEuro betragen, zur Gewährung eines Darlehens in der Höhe von 1MioEuro und
b) im Juli2009 Mitarbeiter der A***** GmbH durch die wahrheitswidrige Behauptung, es wäre bereits Vorauskassa geleistet worden, zur Lieferung von Waren im Gesamtwert von etwa 7.700Euro, weiters
(3)als leitender Angestellter (§161 Abs1 StGB) der Z***** GmbH Vermögen dieses Unternehmens beiseitegeschafft und dadurch die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger mit einem 50.000Euro übersteigenden Betrag vereitelt oder geschmälert zu haben, indem er
a)vom 18.Dezember2009 bis zum 16.März2010 vom Gesellschaftskonto 535.500Euro behob oder beheben ließ und diesen Betrag für unternehmensfremde Zwecke verwendete und
b)vom 25.Jänner2010 bis zum 18.Februar2010 drei Liegenschaften an kurz zuvor neu gegründete Gesellschaften verkaufte, wobei es aufgrund des Unterbleibens der grundbücherlichen Durchführung beim Versuch blieb.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Oberlandesgericht dringenden Verdacht der Verbrechen des schweren Betrugs nach §§146, 147 Abs1 Z1 und Abs3 StGB (2) und der betrügerischen Krida nach §§156 Abs1 und 2 und 15 StGB (3) sowie mehrerer Vergehen nach §122 Abs1 Z1 GmbHG (1).
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Franz Z***** geht fehl.
Eine der elementaren Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Grundrechtsbeschwerde ist die Erschöpfung des Instanzenzugs (§1 Abs1 GRBG).
Das bedeutet in Bezug auf Beschlüsse, mit denen die Untersuchungshaft verhängt oder fortgesetzt wird, dass nur die Haftvoraussetzungen Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde sein können, die auch Gegenstand der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Haftbeschluss waren (RISJustiz RS0114487).
Da mit der Beschwerde (ON131) gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1.September2010 (ON127) weder die Annahme, der Beschwerdeführer sei dringend verdächtig, Vergehen nach §122 Abs1 Z1 GmbHG begangen zu haben, noch die Ablehnung der Fortsetzung der Untersuchungshaft als Hausarrest (§173a StPO) bekämpft worden ist, hat das diesbezügliche Vorbringen der Grundrechtsbeschwerde somit schon von vornherein auf sich zu beruhen.
Indem sie hinsichtlich der dringenden Verdachtslage (§173 Abs1 ersterSatz StPO) unzureichende Begründung (§10 GRBG iVm §281 Abs1 Z5 vierterFall StPO) einwendet, ohne auf die diesbezüglichen Erwägungen des Oberlandesgerichts (BS8 bis 13) einzugehen, entzieht sich die Grundrechtsbeschwerde ebenfalls einer meritorischen Erledigung (RISJustiz RS0112012).
Die Behauptung, das Oberlandesgericht habe sich mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt (§10 GRBG iVm §281 Abs1 Z5 zweiterFall StPO), trifft nicht zu (BS8, 9, 10, 11, 12). Die Erörterung des vollständigen Inhalts dessen Verantwortung ist unter dem Aspekt der Vollständigkeit nicht geboten (Ratz, WKStPO §281 Rz428).
Der Einwand, der Beschwerdeführer sei zum Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der A***** GmbH (2b) nicht als Beschuldigter vernommen worden, entfernt sich von der Aktenlage (ON7 in ON14 S14f). Die im Zuge dieser Vernehmung getätigten Aussagen hat das Oberlandesgericht auch ausdrücklich berücksichtigt (BS10).
Das Vorbringen, erörterungsbedürftige Depositionen des Zeugen Martin S***** seien übergangen worden, entzieht sich mangels Hinweises auf entsprechende Fundstellen in den Akten einer inhaltlichen Erwiderung (vgl RISJustiz RS0124172).
Welches „Gedächtnisprotokoll“ aufgrund welcher „Verschwiegenheitsverpflichtung“ nicht zur „Begründung des Tatverdachts herangezogen werden darf“, wird nicht klar.
Mit der Behauptung, das Oberlandesgericht hätte mit eingehender Begründung unter Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse verworfene (BS8 bis 12)Aussagen des Beschwerdeführers „im Zweifel durch eigene Erhebungen (§89 Abs2 StPO) beim Ermittlungsbeamten K***** bzw durch Beischaffung des freisprechenden Gerichtsurteils des LG Leoben“ verifizieren können, wird ein Begründungsmangel nicht aufgezeigt.
Aus welchem Grund die Aussage des Zeugen Sch*****, die Finanzierung des Kaufes der drei gegenständlichen Liegenschaften (3b) sei „durch die gegründeten GmbHs vorbereitet“ gewesen, den Annahmen zum dringenden Tatverdacht erörterungsbedürftig entgegenstehen soll, lässt die Grundrechtsbeschwerde nicht erkennen.
Die Ausführungen zum Haftgrund der Fluchtgefahr (§173 Abs2 Z1 StPO) können dahinstehen, weil sie von der nicht zutreffenden Prämisse ausgehen, dringender Tatverdacht sei ausschließlich in Richtung von Vergehen nach §122 Abs1 GmbHG gegeben.
Die vermisste Begründung zur Annahme der Haftgründe findet sich in den BS13 und 14.
Die unsubstantiierte Behauptung, Haftgründe könnten nur aus dem „konkreten Tatverdacht“ abgeleitet werden, entbehrt der gesetzlichen Grundlage. Vielmehr müssen die Sachverhaltsannahmen zu einem Haftgrund zufolge §173 Abs2 StPO auf „bestimmte Tatsachen“ gegründet sein, als welche losgelöst vom jeweiligen dringenden Tatverdacht (§173 Abs1 ersterSatz StPO)sowohl äußere als auch die sogenannten inneren Tatsachen, also Charaktereigenschaften und Wesenszüge des Beschuldigten, in Betracht zu ziehen sind (Kirchbacher/Rami in WKStPO §173 Rz28).
Entgegen der Grundrechtsbeschwerde sind die strafbaren Handlungen, deren Begehung der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, nicht mit einer Freiheitsstrafe von höchstens dreiJahren, sondern mit einer solchen von einem bis zu zehnJahren bedroht (§147 Abs3 StGB). Hievon ausgehend ist unter Berücksichtigung der dargestellten massiven Tatvorwürfe die im (hier maßgebenden) Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts etwas mehr als fünfmonatige Haftdauer keineswegs außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder der zu erwartenden Strafe (§173 Abs1 zweiterSatz StPO).
Durch welche Verfahrenshandlungen oder Unterlassungen seit der Inhaftierung des Beschwerdeführers das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§177 Abs1 ersterSatz StPO) verletzt worden sein soll, wird nicht klar.
Zur Forderung nach einer öffentlichen Haftverhandlung genügt der Hinweis auf §176 Abs2 ersterSatz StPO, wonach solche Verhandlungen nicht öffentlich sind.
Zu einer Antragstellung im Sinn des Art89 Abs2 BVG sieht sich der Oberste Gerichtshof diesbezüglich nicht veranlasst. In diesem Zusammenhang sei insbesonders darauf hingewiesen, dass auch der EGMR keinen Widerspruch zwischen der gesetzlichen Anordnung nichtöffentlicher Haftverhandlungen und den Garantien des Art5 Abs4 und des Art6 MRK sieht (EGMR U15.11.2005, Reinprecht, Nr67175/01, NL2005, 291).
Da die behauptete Grundrechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§8 GRBG) abzuweisen.