OGH 11Os1/11y

11Os1/11yTribunal supérieur20 janv. 2011

Regest

22 Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht

Texte intégral

OGH 11Os1/11y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Jänner2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schwab und Mag.Lendl als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Koller als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Amyn G***** über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Amyn G***** verbüßt zur Zeit in der Justizanstalt Garsten die im Verfahren AZ30eVR4392/90, Hv7323/91 des Landesgerichts für Strafsachen Wien verhängte lebenslange Freiheitsstrafe.

Am 31.Dezember2010 langte beim Obersten Gerichtshof seine von ihm selbst eingebrachte Grundrechtsbeschwerde vom 28.Dezember2010 ein, in der er abstrakt gehaltene Vorwürfe gegen den Leiter der Justizanstalt Stein an der Donau und die Präsidentin des Landesgerichts Krems an der Donau erhebt, die soweit erkennbar im Zusammenhang mit seinem Strafvollzug stehen.

Die nicht von einem Verteidiger unterfertigte Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen gemäß §1 Abs2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RISJustiz RS0061089). Überdies lässt sich der Eingabe keine gerichtliche Entscheidung oder Verfügung entnehmen, die den Gegenstand der Anfechtung bilden soll (§3 Abs1 GRBG).

Daher bedarf es auch keines Vorgehens nach §3 Abs2 GRBG, weil die Verbesserung durch Nachholen einer Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde (RISJustiz RS0061469).

Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§8 GRBG) zurückzuweisen.

Der im Schriftsatz enthaltene Antrag, „den Gerichtsstandort laut §28 StPO zu verlegen“, wurde von der Generalprokuratur der Oberstaatsanwaltschaft Wien zur weiteren Veranlassung übermittelt.

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