OGH 6Ob14/11v

6Ob14/11vTribunal supérieur28 janv. 2011

Texte intégral

OGH 6Ob14/11v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schramm, Dr.Gitschthaler, Univ.-Prof.Dr.Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der S***** S*****, geboren am 21.Mai1991, und der minderjährigen B***** S*****, geboren am 15.März1993, und K***** S*****, geboren am 26.Juni1994, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters Ing.A***** S*****, vertreten durch Schneider Rechtsanwalts KG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 5.Oktober2010, GZ44R358/10p48, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 30.April2010, GZ2P66/01h330, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Vater war zuletzt aufgrund der Entscheidung des Erstgerichts vom 28.11.2003, ON83, zur Leistung eines laufenden monatlichen Unterhalts für die beiden älteren Kinder von je 296EUR und für K***** von 258EUR verpflichtet.

Das Erstgericht erhöhte die Verpflichtung des Vaters für S***** ab 1.1.2007 auf 494EUR und ab 1.1.2008 auf 514EUR, für B***** ab 1.1.2007 auf 439EUR, ab 1.1.2008 auf 458EUR und ab 1.4.2008 auf 514EUR und K***** ab 1.1.2007 auf 439EUR, ab 1.1.2008 auf 458EUR und ab 1.7.2009 auf 514EUR. Es wies die Mehrbegehren auf jeweils 595EUR ab; darüber hinaus verpflichtete es den Vater zur Leistung rückständigen Unterhalts an die beiden Kinder.

Im Rekursverfahren strebte der Vater eine gänzliche Abweisung der Unterhaltserhöhung an. Die Kinder erhoben keinen Rekurs.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts. Es erklärte den Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Nunmehr legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:

Nach §62 Abs3 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des §63 Abs3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach §59 Abs1 Z2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß §63 Abs1 und 2 AußStrG einen binnen 14Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 30.000EUR: Unterhaltsansprüche sind gemäß §58 Abs1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Entscheidungsgegenstand (stRsp, 6Ob57/10s mwN). Maßgeblich ist dabei jener Unterhaltsbeitrag, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war, hier also monatlich 198EUR bzw 218EUR (S*****), 143EUR, 162EUR bzw 218EUR (B*****), 181EUR, 200EUR bzw 256EUR (K*****); Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben. Gegenteilige (frühere) Rechtsprechung, wonach der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälliger Unterhaltsbeiträge maßgeblich sein soll, wenn dieser höher als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts ist (3Ob503/96 SZ69/33; 6Ob327/98a; 2Ob76/99m; 5Ob309/04h; 3Ob204/06f), wird von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich abgelehnt (6Ob126/07h;10Ob82/07t; 4Ob214/08m; 1Ob119/07t; 1Ob162/09v; 3Ob176/09t; 4Ob188/09i).

Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder beruhen nicht auf dem selben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (stRsp, 6Ob57/10s mwN).

Das Rechtsmittel des Vaters wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird , sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen; dies wird nunmehr das Erstgericht nachzuholen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des §63 Abs1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, 6Ob57/10s mwN).

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