OGH 6Ob262/10p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.01.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schramm, Dr.Gitschthaler, Univ.Prof.Dr.Kodek und Dr.Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** B.V., , vertreten durch Kaufmann Thurnher Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei G W*****, vertreten durch Hopmeier Wagner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Abberufung eines Geschäftsführers, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4.November2010, GZ1R198/10t69, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510 Abs3 ZPO).
Begründung:
Begründung
1.1. Der erkennende Senat hat bereits in einem die G***** GmbH betreffenden Firmenbuchverfahren zu 6Ob27/10d (GesRZ2010, 223 [Wittwer/MeusburgerHammerer]), an welchem ebenfalls die Parteien dieses Verfahrens beteiligt waren, unter Berücksichtigung der Rechtslage des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 idF vor dem 1.10.2010 klargestellt, dass die Geschäftsanteile an der genannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreffenden Übertragungsakte aus dem Jahr2005, auf welche die Klägerin ihre vom Beklagten bestrittene Gesellschafterstellung stützt, nach nationaler österreichischer Rechtsgrundlage keineswegs nichtig oder unwirksam seien. Es besteht kein Grund, im gegenständlichen Verfahren von dieser Rechtsansicht wieder abzugehen; im Übrigen setzt sich der Beklagte in seiner außerordentlichen Revision damit auch nicht weiter auseinander.
Damit kommt der Klägerin wovon die Vorinstanzen übereinstimmend ausgegangen sindGesellschafterstellung und Aktivlegitimation zur Abberufung des beklagten Geschäftsführers zu.
1.2. Dass mit 1.10.2010 das TirGVG1996 in seinem hier maßgeblichen §4 Abs1 lith geändert wurde (LGBl56/2010), ändert daran nichts. Selbst wenn, was der Beklagte in seiner außerordentlichen Revision aufzuzeigen versucht, die Übertragungsakte aus dem Jahr2005 (nunmehr) einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürften, fehlt es der Neuregelung an einer Anordnung (ausdrücklicher [RIS-Justiz RS0008694]) rückwirkender Geltung durch den Gesetzgeber. Es kann nicht sein, dass ohne eine derartige Anordnung Übertragungsakte, die nach alter Rechtslage wirksam waren, nunmehr plötzlich unwirksam würden. Neues (materielles) Recht ist nämlich, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist (5Ob12/96; 5Ob108/02x; vgl auch RIS-Justiz RS0008715).
1.3. Auch der Hinweis des Beklagten auf §31 Abs1 TirGVG1996 geht fehl. Nach dieser Bestimmung darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden, solange der entsprechende rechtskräftige Bescheid nach §24 Abs1 oder §25 Abs1 oder die entsprechende Bestätigung nach §25a Abs1 oder 2 TirGVG1996 nicht vorliegen. Während §25a Baugrundstücke betrifft, was hier nicht einschlägig ist, und §25 Abs1 die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erfasst, die hier gerade nicht notwendig ist, bezieht sich §24 Abs1 zwar auf die Feststellung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht; allerdings ist nach dieser Bestimmung nur dann mit Bescheid festzustellen, dass der betreffende Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, wenn der Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück nach §5 oder §12 Abs2 TirGVG1996 von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist. Diese Bestimmungen befassen sich aber nur mit Rechtserwerbsakten anlässlich eines Erbgangs, zwischen nahen Verwandten, an kleinen und land- oder forstwirtschaftlich unbedeutenden Grundstücken, durch bestimmte Fonds, eine Gemeinde, das Land Tirol oder den Bund und aus Anlass einer Ehescheidung. All dies ist hier nicht einschlägig.
Eines Bescheids gemäß §31 Abs1 TirGVG1996 bedarf es somit im vorliegenden Fall nicht.
2. Gegen die Auffassung der Vorinstanzen, der beklagte Geschäftsführer habe wichtige Abberufungsgründe nach §16 Abs2 GmbHG, §§117, 127 UGB gesetzt, wendet sich die außerordentliche Revision inhaltlich nicht.