Texte intégral
OGH 11Os8/11b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.02.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schwab, Mag.Lendl, Mag.Michel und Dr.Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bergmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nicolae D***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach §142 Abs1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Nicolae D***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.August2010, GZ042 Hv 90/10a-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Nicolae D***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteildas auch rechtskräftige Schuldsprüche des Marian D***** enthältwurde Nicolae D***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 14.Juni2010 in Wien in einverständlichem Zusammenwirken mit Marian D***** der Roxana D***** dadurch, dass sie gewaltsam an ihrer Handtasche rissen und daraus 470Euro nahmen, mit Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Nicolae D***** hat durch seinen Verfahrenshilfeverteidiger gleich nach Urteilsverkündung „Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe“ angemeldet (ON29 S45), das Rechtsmittel aber nicht ausgeführt. Nichtigkeitsgründe hat er zu keiner Zeit deutlich und bestimmt bezeichnet (§§285 Abs1 letzter Satz, 285a Z2, 285d Abs1 Z1 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher ebenso wie die in der Verfahrensordnung gegen Urteile eines Schöffengerichts nicht vorgesehene (vgl §283 Abs1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§285d Abs1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der übrigen Berufungen (§285i StPO) folgt.
Der Kostenausspruch beruht auf §390a Abs1 StPO.