OGH 13Os144/10s

13Os144/10sTribunal supérieur17 févr. 2011

Regest

Strafrecht

Texte intégral

OGH 13Os144/10s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher und Dr.Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirnbauer als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Dr.Anton B***** wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1 FinStrG über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 22.Oktober2010, GZ601Hv4/10d27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird im gegen die Zurückweisung der Berufung gerichteten Teil zurückgewiesen. Im die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde betreffenden Teil wird ihr nicht Folge gegeben.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Dr. Anton B***** wurde mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 12.Oktober2010, GZ601Hv4/10d24, (richtig:) mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach §33 Abs1 FinStrG schuldig erkannt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung erbat er sich „3Tage Bedenkzeit“ (ON24 S3). Mit am selben Tag eingelangtem Schriftsatz (ON25) erklärte der Verteidiger für den Angeklagten den Verzicht auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil. Die in weiterer Folge vom Angeklagten persönlich am 14.Oktober2010 per Telefax übermittelte Erklärung, „das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung“ anzumelden (ON26), wies das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurück.

Dagegen richtet sich die (ersichtlich auf §285b Abs2 StPO gestützte) Beschwerde des Angeklagten.

Gemäß §285a Abs1 Z1 letzter Fall StPO hat das Landesgericht, bei dem eine Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird, diese zurückzuweisen, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, die auf sie verzichtet hat. Ein derartiger Verzicht ist unwiderruflich, egal ob er vom Angeklagten selbst rechtswirksam (vgl §57 Abs2 zweiter und dritter Satz StPO) oder von seinem Verteidiger erklärt wird. Dies gilt dem Beschwerdevorbringen zuwider auch für die in §285a Abs1 Z1 StPO unveränderte Rechtslage nach Inkrafttreten des StrafprozessreformG, BGBlI2004/19 (RISJustiz RS0116751, RS0099945, RS0097859). Die von der Beschwerde ins Treffen geführte Bestimmung des §57 Abs2 zweiter Satz StPO, derzufolge bei widersprechenden (Rechtsmittel)Erklärungen des Beschuldigten und seines Verteidigers jene des Ersteren gilt, betrifft bloß den Fall, dass ein solcher Dissens dem Gericht bereits im Zeitpunkt der Erklärung des Verteidigers bekannt ist oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang bekannt wird (vgl Ratz, WKStPO §284 Rz8; Achammer, WKStPO §57 Rz49f; RISJustiz RS0097995, RS0099941; ErläutRV 25 BlgNR22.GP83). Eine solche Konstellation liegt jedoch wie bereits vom Erstgericht (ohne Bekämpfung durch den Beschwerdeführer) angenommen hier nicht vor.

Zufolge Gültigkeit und Unwiderruflichkeit des vom Verteidiger erklärten Rechtsmittelverzichts erfolgte die Zurückweisung der nachträglichen Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den Angeklagten zu Recht; der dagegen gemäß §285b Abs2 StPO erhobenen Beschwerde war daher keine Folge zu geben.

Soweit die undifferenzierte (auf „die Rechtsmittelanmeldung“ abstellende) Formulierung des angefochtenen Beschlusses auch eine Zurückweisung der vom Angeklagten angemeldeten Berufung beinhaltet, ist diese Entscheidung zufolge insoweit fehlender Kompetenz des Erstgerichts (vgl §294 Abs4 StPO) wirkungslos, weshalb die Beschwerde im dagegen gerichteten Teil mangels gesetzlichen Bezugspunkts dieses Rechtsmittels zurückzuweisen war (Ratz, WKStPO §285b Rz6; vgl RISJustiz RS0116270 [insbesondere T3]; 13Os187/08m, 155/09g, EvBl2010/48, 324). Über die (angemeldete) Berufung hat daher das Oberlandesgericht zu entscheiden (RISJustiz RS0100545).

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