Texte intégral
OGH 1Nc12/11x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.02.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof.Dr.Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof.Dr.Bydlinski und Dr.Grohmann als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ31Nc2/11p anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 60.000EURsA und Feststellung (Streitwert 100EUR) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Als Prozessgericht erster Instanz wird das Landesgericht St.Pölten bestimmt.
Begründung
Begründung:
Der Kläger macht in seiner mit einem Verfahrenshilfeantrag verbundenen Amtshaftungsklage Schadenersatzansprüche geltend, die er aus Entscheidungen des Landesgerichts Linz und des Oberlandesgerichts Linz ableitet.
Das Landesgericht Linz legte die Akten mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß §9 Abs4 AHG vor.
Gemäß §9 Abs4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch ua aus einem kollegialen Beschluss eines Oberlandesgerichts abgeleitet wird, das nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Die Voraussetzungen für eine Delegierung an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz gelegenes Landesgericht sind im vorliegenden Fall erfüllt, leitet der Kläger seine Ansprüche doch auch aus der Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts Linz ab.
Die Bestimmung des Landesgerichts St.Pölten als zuständig erscheint zweckmäßig. Dieses wird vorerst über den Verfahrenshilfeantrag abzusprechen und anschließend über die Klage zu entscheiden haben.