Texte intégral
OGH 8ObA9/11y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.02.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.Prof.Dr.Kuras und die Hofrätin Dr.TarmannPrentner als weitere Richter (§11a Abs3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** N*****, vertreten durch Dr.Josef Pfurtscheller, Dr.Markus Orgler und Mag.Norbert Huber, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei W***** P*****, vertreten durch Mag.Dr.Peter Lechner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1.870,23EUR bruttosA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 600EURnetto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 17.November2010, GZ15Ra103/10z37, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
Begründung
Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Beklagtenvertreter am Dienstag, dem 6.Dezember2010 zugestellt. Da die Bestimmungen über die verhandlungsfreie Zeit im arbeits und sozialrechtlichen Verfahren nicht anzuwenden sind (§ 39 Abs 4 ASGG), endete die vierwöchige Revisionsfrist (§505Abs2ZPO) am Montag, dem 3.Jänner2011. Die erst am 4.Jänner2011 elektronisch eingebrachte außerordentliche Revision der Beklagten ist daher verspätet.