Texte intégral
OGH 8ObA85/10y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.02.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Spenling als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kuras und Mag.Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Umfahrer und Helmut Tomek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** G*****, vertreten durch Dr.K.H.Plankel, Dr.H.Mayrhofer, Mag.S.Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft Winternitz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Rechnungslegung und Leistung (Revisionsinteresse 12.000EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 21.Oktober2010, GZ8Ra55/10g11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510 Abs3 ZPO).
Begründung:
Begründung
Zur Auslegung der auch hier zu beurteilenden vertraglichen Vereinbarung über eine sogenannte „Mandantenbonifikation“ hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst mit der ausführlich begründeten Entscheidung 9ObA107/10s Stellung genommen, die in einem ebenfalls gegen die auch hier beklagte Partei geführten Verfahren mit völlig vergleichbarem Sachverhalt erging. Darin begründete der Oberste Gerichtshof zusammengefasst die Sittenwidrigkeit dieser Vereinbarung damit, dass dieauch hier gewählteVertragsgestaltung letztlich darauf hinausläuft, dass der (arbeitnehmerähnliche) Handelsvertreter im Fall der Auflösung des Handelsvertreterverhältnisses vor dem 31.8. des Folgejahres nicht nur den Anspruch auf die Mandantenbonifikation für das laufende Jahr, sondern auch jenen für das abgelaufene Jahr verliert, sodass er erheblich in seinen Möglichkeiten, von sich aus das Handelsvertreterverhältnis zu beenden, beeinträchtigt wird. Dieser Rechtsansicht, der auch die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht, schließt sich der erkennende Senat an. Eine noch nicht in der Entscheidung 9ObA107/10s beantwortete erhebliche Rechtsfrage iSd §502 Abs1 ZPO zeigt die Revisionswerberin nicht auf.