OGH 13Ns5/11f

13Ns5/11fTribunal supérieur25 févr. 2011

Texte intégral

OGH 13Ns5/11f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Februar2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof.Dr.Kirchbacher und Dr.Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag.Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr.Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schilhan als Schriftführerin in der Strafsache gegen Paul M***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1, Abs2 Z1 und Abs4 Z3 SMG sowie anderer strafbarer Handlungen, AZ4Hv145/10g des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über Vorlage durch das Oberlandesgericht Graz, AZ8Bs18/11z, gemäß §§213 Abs6 zweiter und dritter Satz, 215 Abs4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift übermittelt.

Begründung

Gründe:

Mit Anklageschrift vom 23.Dezember2010 (ON33) legt die Staatsanwaltschaft Graz Paul M***** das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §28a Abs1, (zu ergänzen:) Abs2 Z1 und Abs4 Z3 SMG (I/1) sowie jeweils mehrere Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §27 Abs1 Z1 erster und zweiter Fall SMG (I/2), des unerlaubten Umgangs mit psychotropen Stoffen nach §30 Abs1 achter Fall SMG(II) und der Urkundenfälschung nach §223 (zu ergänzen:) Abs1 und Abs2 StGB (III) zur Last.

Danach ist er verdächtig,

(I)vorschriftswidrig Suchtgift

1)vom Mai2009 bis zum 16.September2010 in einer das 25fache der Grenzmenge (§28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben, wobei er gewerbsmäßig handelte und schon einmal wegen einer Straftat nach §28a Abs1 SMG verurteilt worden war, indem er in zahlreichen Angriffen mehreren, in der Anklageschrift genannten Abnehmern mindestens 11.820MundidolKapseln 200mg gewinnbringend veräußerte,

2)vom Februar2009 bis zum 16.September2010 erworben und besessen zu haben, nämlich rund 4.920MundidolKapseln200mg und eine unbekannte Menge Morphinum Hydrocloricum 3,5,

(II)im Sommer2009 vorschriftswidrig psychotrope Stoffe anderen überlassen zu haben, indem er eine unbekannte Menge Somnubene1mg Filmtabletten gewinnbringend an einen anderen veräußerte, und

(III)vom Jänner2009 bis zum September2010 falsche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt zu haben, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werden, nämlich

1)mindestens 470Arztbriefe, wobei er diese zur Erlangung der unter I genannten suchtmittelhältigen Medikamente in Apotheken vorlegte,

2)zumindest 1.060Privatrezepte und

3)eine unbekannte Anzahl von Ausweisen verschiedener Pflegeeinrichtungen.

Mit dem gegen diese Anklageschrift erhobenen Einspruch (ON37) wendet Paul M***** unter anderem die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Landesgerichts für Strafsachen Graz ein (§212 Z6 StPO).

Mit Beschluss vom 20.Jänner2011 legte das Oberlandesgericht Graz nach Verneinen des Vorliegens eines der in §212 Z1 bis 4 StPO genannten Einspruchsgründe die Akten gemäß §215 Abs4 zweiter Satz (iVm §213 Abs6 letzter Satz) StPO dem Obersten Gerichtshof vor, weil es unter verfehltem, weil gesetzlich nicht vorgesehenem (§215 Abs4 zweiter Satz StPO) Ausspruch der Unzuständigkeit des Landesgerichts für Strafsachen Graz für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.

Nach §37 Abs1 erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist gemäß §37 Abs2 erster Satz StPO unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere zuständig. Den Fall, dass für die gemeinsame Verfahrensführung mehrere untereinander gleichrangige Gerichte in Frage kommen, regelt §37 Abs2 StPO im zweiten und dritten Satz dahin, dass insoweit grundsätzlich die frühere Straftat zuständigkeitsbegründend wirkt (§37 Abs2 zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge der Taten dieses Gericht zuständig (§37 Abs2 dritter Satz StPO). Der dritte Satz des §37 Abs2 StPO normiert somit eineder Verfahrensökonomie dienende Ausnahme zum zweiten Satz dieser Bestimmung, lässt aber den ersten Satz unberührt (RISJustiz RS0124935, RS0125227).

Fallbezogen bedeutet dies, dass die den Anklagepunkten I/2, II und III zu Grunde liegenden Taten für die Bestimmung der Zuständigkeit bedeutungslos sind, weil diese Vorwürfe bezirksgerichtliche Entscheidungskompetenz nach sich ziehen (§30 Abs1 StPO), das von I/1 der Anklageschrift umfasste Tatgeschehen hingegen schöffengerichtliche Zuständigkeit begründet (§31 Abs3 Z1 StPO).

Zum Anklagepunkt I/1 legt die Staatsanwaltschaft Paul M***** das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §28a Abs1, Abs2 Z1 und Abs4 Z3 SMG zur Last, wobei sie auf der Sachverhaltsebene von der (mit entsprechendem Additionsvorsatz verbundenen) Begehung durch zahlreiche Einzelverkäufe über einen Zeitraum von rund eineinhalbJahren ausgeht (ON33 S1).

Nach der Aktenlage ist keine der nach §28a Abs4 Z3 SMG zu einer Subsumtionseinheit zusammengefassten Taten im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz (vgl §37 Abs2 dritter Satz StPO), deren früheste jedoch im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien begangen worden (ON30 S27, ON33 S9; §37 Abs2 zweiter Satz StPO), was die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über den Einspruch nach sich zieht.

Was den von 13Ns1/09i, EvBl2009/91, 612 gemachten Hinweis auf die mangelnde Sachverhaltsbindung des Oberlandesgerichts anlangt, ist im Betreff derjenigen für die örtliche Zuständigkeit des Einspruchsgerichts (vgl §281a StPO) klarzustellen, dass der Oberste Gerichtshof bei der Entscheidung über eine nach §281a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde anstelle der Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts, das die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift festgestellt hat, den Sachverhalt zugrunde legt, von dem er selbst bei Übermittlung der Akten an das Oberlandesgericht ausgegangen ist (§215 Abs4 zweiter Satz StPO; vgl 13Ns44/09p, EvBl2009/161, 1072).

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