Texte intégral
OGH 12Ns23/11w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.03.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. BachnerForegger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut A***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 15 Abs 1, 302 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 013 Hv 115/09p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Juni 2010, GZ 013 Hv 115/09p40, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari.
Gründe:
Begründung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 167/10s über das im Spruch genannte Rechtsmittel zu entscheiden. Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski ist Mitglied des zuständigen Senats 12. Sie hat in diesem Verfahren bereits als Staatsanwältin mitgewirkt. Sie ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über das Rechtsmittel ausgeschlossen.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an ihre Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).