Texte intégral
OGH 1Ob47/11k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.03.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Nicole B*****, Deutschland, vertreten durch Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 30.066,20 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2011, GZ 14 R 106/10a18, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9. April 2010, GZ 31 Cg 5/08w11, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Klägerin, eine selbständige Handelsvertreterin, war seit 2003 Franchisenehmerin bzw Vertriebspartnerin von Wertpapierdienstleistungs-unternehmen, die im Jahr 2005 in Konkurs verfielen. Aufgrund dieser Insolvenzen kündigte die Klägerin die Verträge. Sie machte mit ihrer Amtshaftungsklage folgende Schadenersatzforderungen geltend: Entgangene Provisionen aus bereits abgeschlossenen Verträgen, Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG wegen der Beendigung der Verträge, entgangene Erlöse aus zukünftigen Verträgen sowie frustrierte Investitionen.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Die in der außerordentlichen Revision der Klägerin als erheblich relevierte Rechtsfrage, ob die Klägerin als selbständige Vertriebspartnerin so wie private Anleger vom (persönlichen) Schutzzweck der aufsichtsrechtlichen Bestimmung des § 24 Abs 1 WAG 1996 in der hier maßgeblichen Fassung umfasst sei, muss im konkreten Fall nicht beantwortet werden: Die Klägerin legte nämlich nie konkret dar, inwieweit die der Finanzmarktaufsicht bzw deren Rechtsvorgängerin, der Bundeswertpapieraufsicht, vorgeworfenen Unterlassungen (nicht erfolgte Erlassung von Bescheiden, um Gesetzesverstöße der Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu verhindern oder zu sanktionieren) die Konkurse als schadensauslösendes Ereignis (Auflösung der Geschäftsbeziehung) und damit die geltend gemachten Schäden verursacht haben sollten.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).