OGH 14Os19/11t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.04.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kirnbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günther W***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 22. Oktober 2010, GZ 631 Hv 1/10h34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther W***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach hat er am 1. Oktober 2009 in Drösing Daniela W*****
I) mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er sie an den Handgelenken erfasste, festhielt, sodann mit der linken Hand unter ihren Slip fasste, mit seinem Finger in ihre Scheide sowie den After eindrang, sie neuerlich an den Handgelenken festhielt, ihre Arme über ihrem Kopf fixierte, ihre Boxershort samt Slip herunterzog und seinen Penis an ihrer Scheide ansetzte;
II) durch die Äußerung, er bringe es zu Ende, wenn sie zur Polizei gehe und ihn anzeige, somit durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper sowie an der Freiheit zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Anzeigeerstattung genötigt.
Der auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die gegen den Schuldspruch II gerichtete Mängelrüge räumt zunächst (mängelfreie) Begründung (US 21) der Urteilsannahmen, wonach sich die der Nötigung immanente gefährliche Drohung („es zu Ende zu bringen“) auf die Ankündigung eines weiteren Geschlechtsverkehrs gegen den Willen des Tatopfers bezog (US 7 f), ein. Indem sie unter der unrichtigen Prämisse, dass eine Drohung mit einer Verletzung an der Freiheit nicht in der Androhung eines Eingriffs in das sexuelle Selbstbestimmungsrecht bestehen könne (vgl dagegen aber Jerabek in WK² § 74 Rz 30; Nittel, SbgK § 74 Rz 77) gleichzeitig die Begründung für die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der verfahrensgegenständlichen Drohung als solche mit einer Verletzung an der Freiheit dennoch als unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) ansieht, erweist sie sich als unschlüssig. Damit kann aber mangels Entscheidungswesentlichkeit der unter einem erhobene Einwand, das Erstgericht hätte keine Gründe für die zusätzlich angenommene Androhung einer Körperverletzung angegeben, auf sich beruhen.
Die gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (I) gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet die Behauptung fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus einzelnen isoliert betrachteten und urteilsfremd interpretierten Entscheidungspassagen ab, ohne dabei an der Gesamtheit der erstrichterlichen Konstatierungen Maß zu nehmen und verfehlt solcherart den gerade darin gelegenen Bezugspunkt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WKStPO § 281 Rz 584).
Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei festgehalten, dass die Urteilsannahmen, wonach der Angeklagte (aufgrund deren heftiger Gegenwehr [US 5 f, 7 21 f]) wusste, dass Daniela W***** keinen Beischlaf oder dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung mit ihm wollte, was ihn jedoch nicht davon abhielt, diese Handlungen trotzdem vorzunehmen, wobei „ihm auch bewusst war, dass er dazu Gewalt gegen die Frau einsetzt, was er jedoch ebenfalls zur Erreichung seines Ziels wollte“ (US 7), den unter dem Aspekt materiellrechtlicher Nichtigkeit maßgeblichen (Ratz, WKStPO § 281 Rz 19) Willen der Tatrichter, die der vorgenommenen Subsumtion entsprechenden Feststellungen zu treffen, hinreichend zum Ausdruck bringen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.