Texte intégral
OGH 13Os32/11x
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.04.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. April 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vetter als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Haci B***** wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit b FinStrG idF vor BGBl I 2010/104 und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 7 Hv 6/95 des Landesgerichts Eisenstadt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 15. Februar 2011, AZ 22 Bs 38/11s, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Haci B***** gegen die vom Landesgericht Eisenstadt ausgesprochene Ablehnung der Wiederaufnahme des zu AZ 7 Hv 6/95 dieses Gerichts geführten, rechtskräftig beendeten Strafverfahrens nicht Folge.
Die dagegen erhobene, als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde des Haci B***** war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung keine Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen vorsieht.