OGH 1Ob76/11z

1Ob76/11zTribunal supérieur28 avr. 2011

Regest

Zivilverfahrensrecht,Gruppe: Internationales Privatrecht und Zivilverfahrensrecht,Familienrecht

Texte intégral

OGH 1Ob76/11z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger in der Rechtssache der klagenden Partei Viktoria P*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Clemens Thiele, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Klaus ***** P*****, Bundesrepublik Deutschland, wegen Ehescheidung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 9. März 2011, GZ 21 R 471/10a10, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 19. November 2010, GZ 2 C 35/10i7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Klägerin ist österreichische Staatsbürgerin, der Beklagte deutscher Staatsbürger; beide wohnen an unterschiedlichen Orten in Bayern. Die Klägerin hat ihre ursprünglich widersprüchlichen Klageangaben in der Tagsatzung vor dem Erstgericht dahin klargestellt, dass der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten in Deutschland war. Die Klägerin legte mit ihrer Scheidungsklage eine als „Zuständigkeitsvereinbarung“ bezeichnete Erklärung des Beklagten vor, in der er sich ausdrücklich damit einverstanden erklärte, dass das Scheidungsverfahren beim Bezirksgericht S***** durchgeführt wird. Diese Erklärung wurde offenbar auch von der Klägerin unterfertigt.

Das Erstgericht wies die Klage mangels internationaler Zuständigkeit zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den Revisionsrekurs für nicht zulässig. Es verwies darauf, dass sich nach den Regelungen des Art 3 EuEheKindVO eine Zuständigkeit deutscher Gerichte für das Scheidungsverfahren ergebe und die „Zuständigkeitsvereinbarung“ irrelevant sei, weil die internationale Zuständigkeit in diesem Bereich nicht prorogabel sei.

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil die Rechtslage eindeutig ist und der Revisionsrekurswerber keine Argumente ins Treffen führt, die geeignet wären, die herrschende Interpretation der in Betracht kommenden Normen ernstlich in Zweifel zu ziehen. Damit besteht auch keine Veranlassung, ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH anhängig zu machen.

Die Unzulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen, die über die vorgesehenen Gerichtsstände hinausgehen, wird in der einschlägigen Literatur einhellig vertreten (vgl nur die zahlreichen Nachweise bei Simotta in Fasching/Konecny² V/2 Art 3 EuEheKindVO Rz 8 u Art 6 Rz 36) und ergibt sich nicht zuletzt aus dem Wortlaut des Art 6 dieser VO, wonach gegen einen Ehegatten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, ein Verfahren vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur nach Maßgabe der Art 3, 4 und 5 geführt werden darf. Diese Bestimmungen sehen allerdings die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht vor.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die dargestellte herrschende Auffassung auch von den Gremien der Europäischen Union selbst geteilt wird. Im Jahr 2006 legte die Kommission zu KOM(2006) 399 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates vor, in dem vorgeschlagen wurde, in einem neuen Art 3a auch die Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung für Ehescheidungen vorzusehen, was ua damit begründet wurde, dass es nach gegenwärtigem Recht Ehegatten nicht gestattet sei, in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit nur einer von beiden besitzt, die Scheidung zu beantragen, wenn kein weiterer Anknüpfungspunkt gegeben ist. Dieser Novellierungsvorschlag wurde allerdings nicht „Gesetz“, sodass es bei der alten Rechtslage blieb, die nach der dargestellten einhelligen Auffassung ein Abweichen von der durch die Bestimmungen der VO vorgegebenen internationalen Zuständigkeitsregelung durch privatautonome Vereinbarung nicht zulässt.

Dieser (nahezu zwingenden) Auslegung der dargestellten Normen entspricht insbesondere die Rechtsansicht des Rekursgerichts, auch wenn es auf Art 6 der VO nicht explizit sondern nur über den Umweg der Zitierung der Literaturnachweise bei Simotta hingewiesen hat. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin liegt somit keine offene Auslegungsfrage vor.

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