OGH 2Ob56/11s

2Ob56/11sTribunal supérieur5 mai 2011

Regest

Gruppe: Verkehrsrecht,Verkehrsopfergesetz

Texte intégral

OGH 2Ob56/11s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hanspeter Egger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei ***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.310,33 EUR, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Jänner 2011, GZ 34 R 130/10k19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung:

Begründung

Die Vorsteherin des Bezirksgerichts wies einen Ablehnungsantrag gegen eine Richterin dieses Gerichts zurück. Einem dagegen erhobenen Rekurs wurde nicht Folge gegeben und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht einen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses sowie den damit verbundenen Revisionsrekurs zurück.

Der dagegen erhobene Rekurs ist zulässig, weil dann, wenn ein Gericht zweiter Instanz ein gegen seine Entscheidung erhobenes Rechtsmittel als sogenanntes Durchlaufgericht zurückweist, das dagegen erhobene Rechtsmittel unabhängig von der Regelung des § 528 ZPO zulässig ist (RISJustiz RS0044547; RS0044005; 3 Ob 259/02p). Dies gilt auch für die Zurückweisung eines Antrags auf Änderung des Zulässigkeitsausspruchs (8 Ob 129/06p).

Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Das Landesgericht hat den Revisionsrekurs gegen seine in der Sache ergangene, voll bestätigende Entscheidung im Ablehnungsverfahren zu Recht zurückgewiesen, weil diese zufolge § 24 Abs 2 JN unanfechtbar ist (RISJustiz RS0098751; 3 Ob 259/02p mwN).

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