OLG Wien 16R73/11i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.05.2011
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Strauss als Vorsitzenden, den Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Fabian in der Rechtssache der klagenden Parteien R***** D*****, ***** Str*****, Fstraße 94, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) H B*****, ***** Str*****, H***** S***** Straße 48, 2.) E***** N***** B***** VersicherungsAG, ***** Wien, R***** L***** 47-49, beide vertreten durch Mag. Dr. Oskar Wanka, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 4.493,55 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen die im Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 4.3.2011, 2 Cg 29/08b-61 enthaltene Kostenentscheidung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung abgeändert, sodass sie wie folgt lautet:
„3. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen die mit EUR 9.314,59 (hierin enthalten USt von EUR 1.552,38) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 138,80 (hierin enthalten USt von EUR 23,13) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Begründung:
Der Kläger nahm die Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalles vom 30.11.2004 zunächst beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in Anspruch. Am 31.1.2008 stellten die Parteien einen gemeinsamen Antrag auf Delegation der Rechtssache an das Erstgericht (ON 6).
Die Beklagten verzeichneten für diesen Antrag in ihrer in der letzten mündlichen Streitverhandlung vom 23.11.2010 gelegten Kostennote auf Basis eines zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebenden Streitwertes von EUR 28.785,12 Kosten nach TP 2 RAT (EUR 302,10 zuzüglich 50% Einheitssatz EUR 158,05 zuzüglich 10% Streitgenossenzuschlag EUR 45,32 netto).
Der Kläger erhob mit ON 55 Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten, in denen er unter anderem geltend machte, für einen Delegationsantrag stehe maximal eine Entlohnung nach TP 1 RAT zu, dies seien netto EUR 109,40. Der gemeinsame Antrag sei vom Klagevertreter erstellt und vom Beklagtenvertreter lediglich gegengezeichnet und an das Gericht weitergeleitet worden.
Mit Urteil vom 4.3.2011 (ON 61) gab das Erstgericht dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von EUR 188,60 s.A. statt und wies das Mehrbegehren von EUR 4.304,95 s.A. ab. Es verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz von EUR 9.613,67 (hierin enthalten EUR 1.602,23 USt) an die Beklagten. Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 43 Abs 2 erster Fall ZPO, der gemeinsame Delegationsantrag sei nach TP 2 RAT zu honorieren.
Der Kläger bekämpft diese Kostenentscheidung im Umfang von EUR 299,08 und beantragt eine Reduktion des Kostenzuspruches an die Beklagten auf EUR 9.314,59.
Die Beklagten haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist berechtigt.
Der Rekurswerber führt aus, beim Delegierungsantrag handle es sich um eine gemeinsame Leistung der beiden Parteienvertreter, sodass den Beklagten nur 50% der Kosten des Delegierungsantrags, nämlich EUR 299,08 zustünden.
Diesen Ausführungen kommt Berechtigung zu.
Die für den gemeinsamen Delegierungsantrag angefallenen Kosten sind nur zur Hälfte den beklagten Parteien zuzuordnen (1 Ob 268/05a).
Dass der Rekurswerber diesen Umstand nicht zum Inhalt seiner Einwendungen gemäß § 54 Abs 1a ZPO gemacht hat, schadet aus folgenden Überlegungen nicht:
Folgende Fallgruppen sind von der Einwendungspflicht zum Kostenverzeichnis des Prozessgegners umfasst: Überhöhte Bemessungsgrundlage, falscher Tarifansatz, nicht erbrachte Leistungen, zu hoch wiedergegebene Dauer, nicht verbrauchter Kostenvorschuss, nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung notwendige Kosten, Unzulässigkeit eines Schriftsatzes, Verletzung der Verbindungspflicht, Kostenseparationsfälle, Fehlen von Belegen, Probleme bei der Umsatzsteuer, Fragen zum Einheitssatz und Streitgenossenzuschlag (vgl Fucik, Mustereinwendungen gegen das Kostenverzeichnis, ÖJZ 2009/86; vgl auch die Aufzählung bei Höllwerth, Einwendungen gegen die Kosten, § 54 Abs 1a ZPO, ÖJZ 2009, 743 [746]).
Die Frage des Ausmaßes der Zurechnung der Kosten des Delegierungsantrages zu den Beklagten betrifft nicht eine Frage der Höhe der verzeichneten Kosten, sondern den Anspruchsgrund, vergleichbar der Quotierung bei einem Teilerfolg (vgl Obermaier, Kostenhandbuch2, Rz 65). Der Kläger war daher nicht gehalten, diese Frage zum Gegenstand seiner Einwendungen zu machen.
Dem berechtigten Rekurs war somit Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung im beantragten Sinne abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO sowie 11 RATG.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.