OGH 14Os39/11h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.05.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vetter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Stjepan C***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 14. Jänner 2011, GZ 61 Hv 137/10i105, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stjepan C***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 dritter und vierter Fall, 15 Abs 1 StGB (A) sowie der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (B/I) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (B/II) schuldig erkannt.
Danach hat er
(A) fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von 51.111,30 Euro durch Einbruch in Gebäude mit dem Vorsatz weggenommen (2 bis 5) und wegzunehmen versucht (1 und 6), sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren und durch Einbruch begangenen Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem er
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am 29. Oktober 2009 in L***** eine Terrassentür einschlug und versuchte, Veronika S***** Wertgegenstände wegzunehmen;
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am 31. Oktober 2009 in L***** eine Terrassentür einschlug, in das Gebäude einstieg und Alfred B***** im Urteil näher beschriebene Gegenstände im Wert von 19.871,30 Euro wegnahm;
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zwischen 7. und 8. November 2009 in W***** eine Terrassentür einschlug, in das Gebäude einstieg und Hans L***** und Manuela L***** im Urteil näher beschriebene Gegenstände und Bargeld im Wert von 1.200 Euro wegnahm;
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am 13. November 2009 in L***** ein Fenster einschlug, in das Gebäude einstieg und Heinrich und Elisabeth La***** 3.200 Euro sowie im Urteil näher beschriebene Gegenstände im Wert von ca 26.800 Euro wegnahm;
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zwischen 7. und 8. November 2009 in B***** ein Fenster einschlug, in das Gebäude einstieg und Helmut F***** einen CDPlayer im Wert von ca 40 Euro wegnahm;
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zwischen 7. und 9. November 2009 in W***** eine Fensterscheibe einschlug und versuchte, Marianne E***** Wertgegenstände wegzunehmen;
(B) in Linz am 7. Mai 2010
I) Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung im Verhandlungssaal des Landesgerichts Linz sowie im Zuge seiner Verbringung in die Justizanstalt Linz und dortigen Fixierung zu hindern versucht, indem er Insp. Christoph Bu***** mit beiden Armen einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, gegen ihn und Insp. Sasa St***** trat und sich durch Einsatz von Körperkraft und ruckartige Bewegungen des Oberkörpers von den Beamten loszureißen versuchte, mit der Faust gegen die Schulter des Insp. Sasa St***** schlug und BI Wolfgang A***** einen Fußtritt gegen die Innenseite des rechten Handgelenks versetzte und weiteren Beamten Fußtritte zu versetzen versuchte;
II) Beamte während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten vorsätzlich am Körper verletzt und zwar
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Insp. Sasa St***** durch die zu I angeführten Tathandlungen, wodurch dieser eine Prellung der rechten Schulter erlitt,
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BI Wolfgang A***** durch die zu I angeführten Tathandlungen, wodurch dieser ein ca 6 cm großes Hämatom im Bereich des rechten Handgelenks erlitt.
Die dagegen aus den Gründen der Z 4, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die beantragten (Z 4) Vernehmungen einer Person mit den Vornamen „D*****“ und einer Person namens Franjo C*****, zu welchen der Antragsteller jeweils keine näheren Angaben tätigen konnte, waren nicht durchführbar.
Zu Recht unterblieben auch die begehrten Vernehmungen von Pavel Br*****, Antonio Do***** und Mag. Herwig Ba*****, die sich am 7. Mai 2010 „alle im Zwischengesperre“ befanden, zum Nachweis, „dass die zuständigen Beamten“ „dort eine unrechtmäßige Amtshandlung begangen haben, indem sie den Angeklagten misshandelt haben. Im Verhandlungssaal, am Weg zur Besucherzone und in der Besucherzone hat der Angeklagte keinen Widerstand geleistet, sondern erst im Zwischengesperre als Reaktion auf die unrechtmäßige Amtshandlung, woraufhin sich der Angeklagte erst gegen die Schläge zur Wehr gesetzt hat“ (ON 104 S 23). Denn die Anklage (ON 62) umfasste einen Widerstand im Verhandlungssaal und im Zuge der Verbringung in die Justizanstalt, nicht jedoch im Bereich des angeblichen Aufenthaltsortes der drei zur Vernehmung beantragten Personen.
Die gesetzmäßige Ausführung von materiellen Nichtigkeitsgründen hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltssubstrats einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RISJustiz RS0099810).
Diese Kriterien missachtet die gegen den Urteilspunkt B gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit b), die im Kontext mit der Kritik verfehlter Rechtsansicht des Erstgerichts zum Rechtfertigungsgrund der Notwehr Feststellungen fordert „ob der Angeklagte im Sinne seiner Verantwortung von den einschreitenden Beamten in durchaus ernst zu nehmender Weise provoziert und attackiert wurde“, und dabei die eine qualifizierte Rechtswidrigkeit der Amtshandlung gerade ausschließenden Konstatierungen des Erstgerichts ignoriert (US 12; vgl Lewisch in WK2 § 3 Rz 28).
Gleichermaßen verfehlt die eine Verurteilung der dem Urteilspunkt A zugrunde liegenden Taten nach „§ 164 Abs 2 schlechtestenfalls § 164 Abs 4 StGB“ anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10), die bloß urteilsfern das Fehlen der für eine Subsumtion als Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls erforderlichen Feststellungen behauptet, den gesetzlichen Bezugspunkt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Handschriftlich verfasste Zusätze zur Nichtigkeitsbeschwerde waren unbeachtlich (vgl Ratz, WKStPO § 285 Rz 6).
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.