OGH 8ObA70/10t

8ObA70/10tTribunal supérieur25 mai 2011

Regest

Arbeitsrecht

Texte intégral

OGH 8ObA70/10t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. TarmannPrentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Franz Kisling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Prim. Dr. Felix P*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Land Niederösterreich, 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 22.492,80 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 2010, GZ 7 Ra 68/10m22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Klägers hinsichtlich der Abrechnung der Sonderklassegebühren im Wesentlichen deshalb bestätigt, weil es einen anderen als vom Kläger seiner Klage zugrundegelegten Inhalt der Vereinbarung zwischen der Ärztekammer für Niederösterreich und dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs festgestellt hat. Entsprechend den getroffenen Feststellungen wurden für eine bestimmte Versichertengruppe, für die schon die gesetzliche Sozialversicherung Zusatzleistungen erbringt, die auch dem Kläger zukommen, geringere Honoraransätze vereinbart.

Als erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts releviert nun der Kläger, dass sein Vorbringen dahin zu verstehen wäre, dass er seinen Anspruch auch auf § 57 Abs 3 NöKAG gestützt habe. Die Auslegung des hier im Übrigen insoweit kaum nachvollziehbaren Vorbringens im Einzelfall stellt aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl RISJustiz RS0042828; RS0113563; Kodek in Rechberger ZPO3 § 502 Rz 26). Ein unvertretbares Auslegungsergebnis vermag der Kläger nicht darzustellen, ist doch grundsätzlich klar zwischen den Vereinbarungen im Rahmen der Regelungen der Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten (§§ 53 ff nöKAG) und den Vereinbarungen zwischen den Krankenanstaltenträgern bzw der Ärztekammer und den privaten Versicherungen iSd § 49g nöKAG, auf die sich der Kläger stützte, zu unterscheiden.

Auch die weiteren Ausführungen der Revision, die im Wesentlichen darauf hinauslaufen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Vereinbarung zwischen der Ärztekammer und dem Verband der Versicherungsunternehmen im vollen Umfang heranzuziehen, zeigen keine erhebliche Rechtsfrage auf, da der Kläger nicht darzustellen vermag, worauf sich sonst seine Honoraransprüche stützen sollten; haben die Vereinbarungspartner doch die Honorare für die strittigen Fälle in der zugrundegelegten Höhe und in keiner anderen Höhe festgelegt. Mit der sachlichen Rechtfertigung der Regelung haben sich die Vorinstanzen im Übrigen auch ausführlich und vertretbar auseinandergesetzt. Inwieweit der Kläger über seine dienstrechtlichen Verpflichtungen hinaus konkrete gesonderte Leistungen erbracht hätte, die nicht abgedeckt wären oder für die die Vereinbarung zwischen der Ärztekammer und dem Versicherungsverband als unverhältnismäßig anzusehen wäre, führt er auch nicht näher aus. Ausgehend von der Sachlichkeit der Vereinbarung stellen sich aber die unter Zugrundelegung von deren Unsachlichkeit vom Kläger relevierten Fragen zur „Vollmachtsüberschreitung“ oder zum Umfang der Einhebungsverpflichtung gar nicht.

Insgesamt zeigt die Revision jedenfalls ausgehend von den konkreten Feststellungen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

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