Texte intégral
OGH 1Präs.2690-2546/11i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.05.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.Prof. Dr. Griss über den Ablehnungsantrag des Mag. H***** B***** den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird als zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Eine am 10. Mai 2011 beim Oberlandesgericht Linz eingelangte Eingabe von Mag. H***** B***** ist mit „Ablehnung aller OLG-Richter des Senats 8 und Dr. Jungs“ überschrieben. Die weiteren Ausführungen sind wirr. Ihnen können keine nachvollziehbaren Behauptungen entnommen werden, die geeignet wären, eine allfällige Ausgeschlossenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beurteilen.
Der Ablehnungsantrag ist somit zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignet, worauf der Präsident des Oberlandesgerichts Linz in seiner Stellungnahme auch zutreffend hinweist.
Der Ablehnungsantrag war daher zurückzuweisen.