Texte intégral
OGH 1Nc51/11g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.06.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Grohmann in der zu AZ 8 Nc 4/11x des Landesgerichts Innsbruck anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Bernd J*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Begründung
Begründung:
Der Antragsteller beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage beim Landesgericht Innsbruck, wobei er Ersatzansprüche aus einer seines Erachtens unrichtigen Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck sowie aus einer unrichtigen Rechtsbelehrung eines Richters des Bezirksgerichts Imst in einem Exekutionsverfahren ableitet.
Das angerufene Landesgericht Innsbruck legte die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Bestimmung eines zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag zuständigen Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG vor. Das Oberlandesgericht Innsbruck übermittelte die Akten dem Obersten Gerichtshof und wies darauf hin, die Mutter des Antragstellers habe Vorwürfe gegen die ursprünglich im Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck zuständige Richterin in Richtung einer unrichtigen oder falschen Rechtsbelehrung erhoben; diese Richterin sei seit 1. 1. 2011 beim Oberlandesgericht Innsbruck tätig. Des Weiteren sei jüngst eine weitere Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck ergangen, mit welcher dem Rekurs der Mutter des Antragstellers gegen die verweigerte Wiedereinsetzung keine Folge gegeben worden sei. Schließlich habe der Antragsteller in seinem verbesserten Verfahrenshilfeantrag insbesondere auf einen Akt der Staatsanwaltschaft Salzburg verwiesen, in dem ua auch die genannte Richterin angezeigt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass in der beabsichtigten Amtshaftungsklage auch das angebliche Verhalten dieser Richterin inkriminiert werden würde, sodass die Bestimmung eines Gerichtshofs außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zwingend geboten erscheine.
Dieser Auffassung vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen, kommt es doch nicht darauf an, welche Vorwürfe der Antragsteller allenfalls noch zusätzlich erheben könnte, sondern darauf, aus welchem Organverhalten der behauptete Ersatzanspruch „abgeleitet“ wird (§ 9 Abs 4 AHG). Sollten insoweit Unklarheiten bestehen, die noch vor der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag auszuräumen sind, wird allenfalls ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen sein. Derzeit bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seine Ersatzansprüche auch auf ein Fehlverhalten der genannten Richterin stützen wollte, die offenbar an der Entscheidung im Anlassverfahren gar nicht mitgewirkt hat. Keinesfalls kann es für eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG darauf ankommen, ob die Mutter des Antragstellers Vorwürfe gegen ein bestimmtes Gerichtsorgan erhoben hat, wenn der Antragsteller selbst diese Vorwürfe nicht zum Gegenstand seiner anspruchsbegründenden Behauptungen macht und auch gar nicht nachvollziehbar ist, inwieweit das vorgeworfene Verhalten überhaupt für einen Schaden des Antragstellers (mit)ursächlich sein könnte.
Die Akten sind daher dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückzustellen, das gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Prozessgericht als das Landesgericht Innsbruck für zuständig zu bestimmen haben wird.