AUSL EGMR Bsw55597/09

Bsw55597/09Autre juridiction28 juin 2011

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw55597/09

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2011

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Nunez gg. Norwegen, Urteil vom 28.6.2011, Bsw. 55597/09.

Spruch

Art. 8 EMRK - Unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls bei Ausweisung einer illegal im Land lebenden Fremden.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 8 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK im Falle einer Ausweisung der Bf. (5:2 Stimmen).

Empfehlung unter Art. 39 VerfO EGMR an die Regierung, die Bf. vor Rechtskraft des vorliegenden Urteils nicht abzuschieben (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Da kein entsprechender Antrag gestellt wurde, wird der Bf. keine Entschädigung zugesprochen (einstimmig)

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik. Sie reiste im Jänner 1996 nach Norwegen ein. Am 16.3.1996 wurde sie wegen Ladendiebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt, worauf die norwegischen Behörden ihre sofortige Abschiebung – bei gleichzeitiger Verhängung eines zweijährigen Einreiseverbots – anordneten. Vier Monate später kehrte die Bf. unter anderem Namen bzw. unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses nach Norwegen zurück. Im Oktober heiratete sie einen norwegischen Staatsbürger und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie gab an, Norwegen noch nie besucht zu haben und nicht vorbestraft zu sein. 1997 wurde ihr eine Beschäftigungsbewilligung und drei Jahre später eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Im Frühjahr 2001 trennten sich die Bf. und ihr Gatte. Sie lebte sodann mit ihrem Landsmann O. zusammen. Dieser Lebensgemeinschaft entstammen zwei – 2002 bzw. 2003 geborene – Töchter.

Im Sommer 2001 wurden den norwegischen Behörden Informationen zugespielt, wonach sich die Bf. in Norwegen bereits einmal unter anderem Namen aufgehalten habe. Von der Polizei dazu befragt, gab sie zu, den gefälschten Reisepass verwendet zu haben, um das Einreiseverbot zu umgehen. Im Jänner 2002 wurde die Bf. von der Abteilung für Einwanderungsangelegenheiten darüber in Kenntnis gesetzt, dass man daran denke, ihre Beschäftigungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis zu widerrufen, was im Oktober auch tatsächlich geschah.

Am 26.4.2005 entschied die genannte Abteilung, die Bf. auszuweisen und ein zweijähriges Aufenthaltsverbot über sie zu verhängen. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel wurde vom Beschwerdesenat für Einwanderungsangelegenheiten (im Folgenden: Beschwerdesenat) am 23.2.2007 mit dem Hinweis abgewiesen, die Bf. habe wiederholte und schwerwiegende Verstöße gegen Bestimmungen des Einwanderungsgesetzes 1988 begangen.

Im Oktober 2005 trennten sich die Bf. und Herr O. Letzterem wurde am 24.5.2007 vom Stadtgericht Oslo das Sorgerecht für die beiden Kinder zugesprochen, während der Bf. ein erweitertes Besuchsrecht eingeräumt wurde. In der Folge wandte sich diese an den Beschwerdesenat mit dem Ersuchen, seine Entscheidung nochmals zu überdenken, was dieser jedoch ablehnte. Am 6.6.2008 hob das Gericht zweiter Instanz (Borgarting lagmannsrett) die Entscheidung des Beschwerdesenats vom 23.2.2007 mit der Begründung auf, die geplante Abschiebung der Bf. wäre mit Rücksicht auf ihre vier bzw. sechs Jahre alten Kinder, die für lange Zeit – wenn nicht sogar dauerhaft – von ihr getrennt würden, unangemessen.

Mit Urteil vom 30.4.2009 erklärte der – vom norwegischen Staat angerufene – Oberste Gerichtshof die Ausweisungsentscheidung aus 2005 mit 3:2 Stimmen für rechtmäßig. Im vorliegenden Fall deute nichts darauf hin, dass die Kinder eine engere Beziehung zu ihrer Mutter als zu Herrn O. hätten oder dass sie spezieller Zuwendung bedürften. Es bestünden somit erhebliche Zweifel, dass der durch die Ausweisung der Mutter hervorgerufene Stress derart groß wäre, dass von einer unverhältnismäßigen Maßnahme gesprochen werden müsste.

Am 29.10.2009 empfahl der Präsident der ersten Kammer des GH der norwegischen Regierung auf Grundlage von Art. 39 VerfO EGMR, die Bf. bis zu einer Entscheidung über ihre Beschwerde nicht auszweisen.

Rechtsausführungen:

Die Bf. bringt vor, die von der Mehrheit geteilte Ansicht des Obersten Gerichtshofs in seinem Urteil sei unvereinbar mit Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens), da Verstöße gegen norwegisches Einwanderungsrecht niemals eine Trennung von ihren beiden minderjährigen Kindern rechtfertigen könnten.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

Zur Zulässigkeit

Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

Im vorliegenden Fall setzte sich die Bf. über das im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung verhängte zweijährige Einreiseverbot hinweg, indem sie vier Monate später wieder nach Norwegen unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses einreiste. Ihr Verbleib dort und die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung basierten auf falschen bzw. irreführenden Angaben über ihre Identität, welche sie bis zum Schluss aufrecht erhielt. Die Bf. hat auch zu keiner Zeit in Abrede gestellt, dass ihr Aufenthalt im Land unrechtmäßig war.

Der GH erinnert daran, dass die Konvention kein Recht eines Fremden auf Einreise in ein bestimmtes Land bzw. Aufenthalt dort garantiert. Was die vom norwegischen Gesetzgeber eingerichtete Sanktion der Ausweisung, gekoppelt mit einem Aufenthaltsverbot, anlangt, ist anzumerken, dass die Möglichkeit der Behörden, derartige Maßnahmen zu verhängen, ein bedeutendes Abschreckungsmittel im Hinblick auf Fälle schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen das Einwanderungsrecht darstellt. Ein gesetzliches Regelwerk wie das norwegische Einwanderungsrecht, das als verwaltungsrechtliche Sanktion eine Ausweisung vorsieht, wirft auch keine Fragen unter Art. 8 EMRK auf. Der Einwand der Bf., das öffentliche Interesse an einer Ausweisung würde nur dann überwiegen, wenn der oder die betroffene Fremde wegen Begehung eines Delikts strafrechtlich verurteilt worden sei, ist insofern zurückzuweisen.

Der GH schließt sich der Bewertung der nationalen Einwanderungsbehörden bzw. Gerichte an, wonach die Verstöße der Bf. gegen das Einwanderungsgesetz schwerwiegend waren. Unter diesen Umständen ist im Rahmen der unter Art. 8 EMRK vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung das öffentliche Interesse an einer Ausweisung als besonders hoch zu bewerten.

Zum Zeitpunkt der Wiedereinreise entgegen dem im Juli 1996 verhängten Aufenthaltsverbot war die Bf. eine erwachsene Person ohne Bindung zu Norwegen. Ungeachtet des Wissens um ihren illegalen Aufenthalt im Lande heiratete sie einen norwegischen Staatsangehörigen. Nach der Trennung von ihm ging sie eine Beziehung mit O. ein, der zwei Kinder entstammen. Vom Zeitpunkt der illegalen Wiedereinreise bis zu der Anfang 2002 erfolgten Verständigung über den in Aussicht genommenen Widerruf ihrer Beschäftigungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis konnte die Bf. somit keinerlei vernünftige Erwartung hegen, im Land bleiben zu können.

Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass die Bf. nach der Trennung von O. im Oktober 2005 anfänglich die Pflege und Erziehung übernahm, bis O. das Sorgerecht im Mai 2007 zugesprochen wurde.

Als die Bf. 1996 nach Norwegen kam, war sie 21 Jahre alt und hatte ihr ganzes Leben in der Dominikanischen Republik verbracht. Sie lebte dann von Frühling 2001 bis Oktober 2005 mit einem Landsmann zusammen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass ihre Beziehung zu Norwegen jene zu ihrem Heimatland überwog.

Der GH wird nun prüfen, ob eine besondere Berücksichtigung des Kindeswohls das angemessene Gleichgewicht unter Art. 8 EMRK zu »erschüttern« vermag.

Im vorliegenden Fall lebten die Kinder von Geburt an bei ihrer Mutter, die nach der Trennung von O. im Oktober 2005 auch noch die tägliche Fürsorge übernahm. Wie die zwei Richter des Obersten Gerichtshofs in ihrer Mindermeinung ausführten, war die Bf. die Hauptbezugsperson für die Kinder, bis O. das Sorgerecht vom Stadtgericht Oslo zugesprochen wurde. Der GH erachtet es als signifikant, dass aufgrund dieses Urteils, welches der bevorstehenden Ausweisung der Bf. großes Gewicht beimaß, die Kinder fortan bei ihrem Vater leben sollten, während der Mutter ein erweitertes Besuchsrecht eingeräumt wurde. Laut der Mindermeinung war die Bf. neben O. die wichtigste Bezugsperson für ihre Kinder.

Die Mindermeinung wies ferner darauf hin, dass die Kinder Stress erfahren hatten – einerseits aufgrund der zu befürchtenden Abschiebung ihrer Mutter und andererseits angesichts der Änderung der Pflegesituation, indem sich zuerst ihre Eltern trennten und sie sodann aus dem Heim der Mutter in jenes des Vaters umziehen mussten. Sie würden die Gründe für eine Trennung von ihrer Mutter als Folge einer Ausweisung nicht verstanden haben. Aufgrund des zweijährigen Aufenthaltsverbots wäre die Bf. wahrscheinlich nicht zurückgekommen und es ist fraglich, ob die Kinder sie außerhalb von Norwegen hätten besuchen können. Zwar hat der Oberste Gerichtshof auf eine von O. gegebene Zusicherung verwiesen, wonach er für den Fall der Ausweisung der Bf. Kontakte zu ihren Kindern – insbesondere während der Weihnachts- und Sommerferien – erleichtern würde. Es bestehe daher kein Grund zur Annahme, dass es während dieses Zeitraums nicht möglich wäre, den Kontakt zwischen der Bf. und ihren Kindern aufrecht zu erhalten. Für den GH ist allerdings klar, dass die Kinder als Folge der Ausweisungs- bzw. Sorgerechtsentscheidung aller Wahrscheinlichkeit nach von ihrer Mutter praktisch für zwei Jahre getrennt würden – was eine lange Zeit für Kinder in diesem Alter darstellt. Es besteht keinerlei Garantie, dass die Mutter danach zurückkehren kann. Ob die Trennung also dauerhaft oder nur vorübergehend sein würde, bleibt reine Spekulation. Unter diesen Umständen wären die Kinder, wie auch die Mindermeinung betont hat, in einer verwundbaren Position.

Der GH hebt ferner hervor, dass – obwohl den Behörden der illegale Aufenthalt der Bf. im Sommer 2001 bekannt geworden war und sie dies gegenüber der Polizei im Dezember 2001 zugegeben hatte – die Abteilung für Einwanderungsangelegenheiten ihre Ausweisung bei gleichzeitiger Verhängung eines zweijährigen Aufenthaltsverbots erst am 26.4.2005 anordnete. Mag diese Verzögerung auch zum Teil auf die getrennte Führung der Verfahren betreffend den Widerruf der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis zurückzuführen sein, wurde die angefochtene Maßnahme in keiner Weise den Anforderungen an eine zügige und effiziente Einwanderungskontrolle gerecht. Der GH teilt insofern die Ansicht der Mindermeinung, wonach eine Ausweisung der Bf. zuzüglich zweijährigem Aufenthaltsverbot gegenüber den Kindern ohne Zweifel eine sehr weit reichende Maßnahme darstellen würde.

Angesichts der lang bestehenden und engen Bindung der Kinder zu ihrer Mutter, der Entscheidung, das Sorgerecht ihrem Vater zuzusprechen, der Zerrüttung und dem Stress, dem die Kinder bereits zuvor ausgesetzt waren, und schließlich der beträchtlichen Zeit, die verstrich, bis die Behörden die fremdenrechtliche Sanktion aussprachen, ist der GH unter den konkreten und außergewöhlichen Umständen des Falls nicht überzeugt, dass dem Kindeswohl gemäß Art. 8 EMRK ausreichend Gewicht beigemessen wurde. In dieser Hinsicht ist auch auf Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention zu verweisen, wonach bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes als vorrangiger Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist.

Der GH ist daher nicht davon überzeugt, dass die norwegischen Behörden innerhalb ihres Ermessensspielraums agierten, als sie versuchten, zwischen dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle einerseits und dem Wunsch der Bf., in Norwegen zu bleiben, um dort dem Kindeswohl dienende Kontakte mit ihren Kindern zu pflegen, ein angemessenes Gleichgewicht herzustellen. Die Ausweisung der Bf. bei gleichzeitigem zweijährigen Aufenthaltsverbot würde daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (5:2 Stimmen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Jebens, Sondervotum von Richterin Mijovic und Richter De Gaetano).

Der Regierung wird unter Art. 39 VerfO EGMR im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens empfohlen, die Bf. nicht abzuschieben, solange dieses Urteil keine Rechtskraft erlangt hat (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Die Bf. hat keinen Antrag auf Entschädigung gestellt und der GH sieht keinen Grund, ihr von sich aus eine zuzusprechen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Rodrigues da Silva und Hoogkamer/NL v. 31.1.2006 = NL 2006, 26 = ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 28.6.2011, Bsw. 55597/09 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2011, 169) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/11_3/Nunez.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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