OGH 9ObA42/11h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.06.2011
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. H***** K*****, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler ua, Rechtsanwälte in St. Florian, wider die beklagte Partei Stiftung B*****, vertreten durch Dr. Alois Autherith LL.M. ua, Rechtsanwälte in Krems a.d. Donau, wegen Feststellung (252.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2011, GZ 10 Ra 157/10x-59, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
1. Der am 10. 2. 1947 geborene Kläger wurde am 1. 10. 1995 von der Beklagten, die als Stiftung ua drei Senioren- und Pflegeheime betrieb, als Verwalter eingestellt, wobei die Streitteile die sinngemäße Anwendung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (NÖ GVBG) vereinbarten.
Im Jahr 2005 war im Zuge des geplanten Verkaufs der Heime zwischen der Beklagten und der Erwerberin beabsichtigt, dass sämtliche Dienstverhältnisse, nicht aber jenes des Klägers auf die Erwerberin übergehen sollten, weil diese nicht zur Übernahme der ihm gemachten Pensionszusage bereit war. Davon war der Kläger ebenso in Kenntnis wie vom Umstand, dass mit dem Verkauf der überwiegende Teil seiner Tätigkeiten bei der Beklagten wegfiel und sie sich seine weitere Beschäftigung nicht mehr leisten konnte.
Am 19. 5. 2005 trafen der Kläger und die Beklagte eine Vereinbarung, wonach sein Dienstverhältnis nicht auf die Erwerberin übergehen und durch diese Vereinbarung keine Änderung des bestehenden Dienstvertrags eintreten sollte. Der Verkauf erfolgte im Juni 2005. Am 27. 6. 2005 kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis mit dem Kläger zum 30. 9. 2005 trotz Unkündbarkeit (§ 37 Abs 2 lit g NÖ GVBG) auf. Am 8. 8. 2005 sprach sie seine Entlassung aus.
Die Vorinstanzen erachteten das zuletzt auf die Feststellung gerichtete Begehren des Klägers, dass sein Dienstverhältnis wegen Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 19. 5. 2005 ab 1. 7. 2005 nicht mehr aufrecht bestehe, in eventu, dass es mangels eines Entlassungsgrundes über den 30. 9. 2005 hinaus aufrecht sei, als nicht berechtigt.
2. Die in der Revision des Klägers relevierte Frage der Unwirksamkeit einer Vereinbarung, hier jener vom 19. 5. 2005, stellt regelmäßig eine Frage des Einzelfalls dar, der keine erhebliche Bedeutung zukommt (s RIS-Justiz RS0042405). Es liegt auch keine korrekturbedürftige grobe Fehlbeurteilung vor, wenn das Berufungsgericht dieser Vereinbarung die Bedeutung eines Widerspruchs iSd § 3 Abs 4 AVRAG zumaß, wodurch sein Dienstverhältnis zur Beklagten unverändert aufrecht blieb.
Wenn der Kläger meint, die Wirksamkeit der Vereinbarung setze nach dem Gesetzeszweck voraus, dass das Dienstverhältnis mit dem bisherigen Dienstgeber weiter bestehen könne, dies aufgrund der Kündigung jedoch nicht der Fall gewesen sei, so vermengt er in unzulässiger Weise die Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung mit jener der (Un-)Zulässigkeit der darauf folgenden Kündigung. Dazu kann er auf die Ausführungen des Berufungsgerichts (ON 59 S 24 f) verwiesen werden. Damit stellt sich auch die Frage eines Günstigkeitsvergleichs nicht. Einer Anfechtung der Vereinbarung wegen Irrtums stehen die festgestellten Kenntnisse des Klägers vor Abschluss der Vereinbarung entgegen.
3. Auch die Frage des Vorliegens eines Entlassungsgrundes stellt regelmäßig keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage dar, weil es von den konkreten Umständen abhängt, ob das Fehlverhalten eines Dienstnehmers bei Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet war, das Vertrauen des Dienstgebers so weit zu erschüttern, dass ihm die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zumutbar ist (RIS-Justiz RS0103201, RS0106298 ua). Angesichts des festgestellten Sachverhalts (strafrechtliche Verurteilung des Klägers wegen Beweismittelfälschung, inkorrekte Auftragsvergaben, unterbliebene Skontoabzüge bei Zahlungsanweisungen, Durchführung grob unwirtschaftlicher Reisen ua) liegt in der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die hier den Entlassungstatbestand des § 39 Abs 2 lit b NÖ GVBG als verwirklicht erachteten, auch keine grobe Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Die unterbliebene Vorlage der Genehmigungsvermerke der Prüfberichte 1999 2004 kann dabei nicht schaden, weil eine Kontrolle der Gebarung des Klägers durch die Stiftungsaufsicht oder den Bürgermeister als oberstes Stiftungsorgan noch nicht zur Verwirkung des Entlassungsgrundes führt.
4. Der Kläger will bei der Beurteilung des Entlassungsgrundes schließlich die Wertung des (wohl:) § 39 Abs 3 NÖ GVBG berücksichtigt wissen. Diese Bestimmung, die von Gesetzes wegen eine Auflösung des Vertragsverhältnisses bei einer strafgerichtlichen Verurteilung mit der Folge jeden Amtsverlustes normiert, kann aber die Verwirklichung eines uU „niederschwelligeren“ Entlassungsgrundes nach § 39 Abs 2 leg cit, der erst vom Dienstgeber geltend zu machen ist, nicht ausschließen.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.