OGH 12Ns45/11f

12Ns45/11fTribunal supérieur5 juil. 2011

Texte intégral

OGH 12Ns45/11f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.07.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juli 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Dr. MichelKwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Varga als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 46/10k des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Genannten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 20. September 2010, AZ 24 Hv 46/10k, welches durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 8. März 2011 in Rechtskraft erwuchs, wurde Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Die Eingabe des Mag. Herwig B***** vom 18. Mai 2011, mit welcher er außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäß § 362 StPO begehrt, war abzuweisen, weil der Verurteilte selbst zur Stellung eines derartigen Antrags nicht legitimiert ist (RISJustiz RS0101133).

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