OGH 1Nc54/11y

1Nc54/11yTribunal supérieur12 juil. 2011

Texte intégral

OGH 1Nc54/11y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.07.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch zu AZ 9 Cg 111/11z anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Werner B*****, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 1719, wegen 18.604,76 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt von der Beklagten mit der beim Landesgericht Feldkirch anhängigen Amtshaftungsklage wegen erlittener Gesundheitsschäden infolge systematischen Mobbings Schmerzengeld und die durch rechtswidrige Dienstzuteilungs und Versetzungsverfahren verursachten Vertretungskosten. Er behauptet unter anderem, die Schadenersatzansprüche seien aus dienstrechtlichen „Erkenntnissen“ des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck (als Organ der Dienstaufsicht und vorgesetzte Dienstbehörde) abzuleiten.

Das Landesgericht Feldkirch legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Gesetzesstelle ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem Verhalten des Präsidenten eines Oberlandesgerichts in Ausübung der Justizverwaltung abgeleitet wird (1 Nc 44/07x; 1 Nc 2/11a mwN; Schragel, AHG3 Rz 255). Die Rechtssache ist demnach an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu delegieren.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.